Trefferliste
Bei entschuldbarer Fehlleistung (culpa levissima) haftet der Dienstnehmer gar nicht und der Schaden ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Dienstnehmers kann das Gericht dessen Haftung nach Billigkeit reduzieren, wobei bei grober Fahrlässigkeit kein gänzlicher Entfall mehr möglich ist. Wird die Schädigung vorsätzlich herbeigeführt, haftet der Dienstnehmer zur Gänze.
(Pfalz, DHG, Vor §§ 2-4 Rz 3)
S. DHG
dass von Haushaltsangehörigen verursachte Schäden an bereitgestellten Arbeitsmitteln ebenso nach dem DHG zu bewerten sind. Die...gab es in weiterer Folge viele kritische Stimmen (vgl Brodil in Köck , Der Homeoffice-Kommentar § 2 DHG Rz 19 f). Im Zuge der
§ 1014 ABGB auch § 2 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zu berücksichtigen. Demnach
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf die im Haushalt
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf die im Haushalt
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf die im Haushalt
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf die im Haushalt
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf die im Haushalt
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf die im Haushalt
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf die im Haushalt des
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf die im Haushalt des
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Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf im Haushalt des
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf im Haushalt des
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