Trefferliste
Bei entschuldbarer Fehlleistung (culpa levissima) haftet der Dienstnehmer gar nicht und der Schaden ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Dienstnehmers kann das Gericht dessen Haftung nach Billigkeit reduzieren, wobei bei grober Fahrlässigkeit kein gänzlicher Entfall mehr möglich ist. Wird die Schädigung vorsätzlich herbeigeführt, haftet der Dienstnehmer zur Gänze.
(Pfalz, DHG, Vor §§ 2-4 Rz 3)
43 ZB gem §§ 3 f DHG bei Inanspruchnahme des
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ( DHG ) ist auf Geschäftsführer
ABGB §1324 DHG §2 ...ASVG §334 DHG §2
des Dienstnehmers und außerdem insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen (vgl § 2 Abs 2 DHG ):...[778] Auch hier können das richterliche Mäßigungsrecht sowie § 2 Abs 2 DHG zur Anwendung kommen.
§§ 1293 ff ABGB sowie die schadenersatzrechtlichen Nebengesetze (zB AHG, DHG ,
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf im Haushalt des
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf im Haushalt des
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf im Haushalt des
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf die im Haushalt
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf im Haushalt des
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Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf im Haushalt des
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf die im Haushalt
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Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf die im Haushalt
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf die im Haushalt