Trefferliste
Bei entschuldbarer Fehlleistung (culpa levissima) haftet der Dienstnehmer gar nicht und der Schaden ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Dienstnehmers kann das Gericht dessen Haftung nach Billigkeit reduzieren, wobei bei grober Fahrlässigkeit kein gänzlicher Entfall mehr möglich ist. Wird die Schädigung vorsätzlich herbeigeführt, haftet der Dienstnehmer zur Gänze.
(Pfalz, DHG, Vor §§ 2-4 Rz 3)
S. XII DHG
DHG
eines Bundesgesetzes tatsächlich rechtsverbindlich sein kann. Durch die gesetzliche Änderung in § 2 Abs 4 DHG ist die zuvor angeführte...dass von Haushaltsangehörigen verursachte Schäden an bereitgestellten Arbeitsmitteln ebenso nach dem DHG zu bewerten sind. Der
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf die im Haushalt
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf die im Haushalt
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf die im Haushalt
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf die im Haushalt
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat analoge Anwendung des DHG auf die im Haushalt
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf die im Haushalt des
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf die im Haushalt
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf die im Haushalt
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf im Haushalt des
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf im Haushalt des
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf im Haushalt des
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, analoge Anwendung des DHG auf im Haushalt des
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