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Welches abgestufte System von Haftungserleichterungen zugunsten des Dienstnehmers sieht das DHG vor?
Bei entschuldbarer Fehlleistung (culpa levissima) haftet der Dienstnehmer gar nicht und der Schaden ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Dienstnehmers kann das Gericht dessen Haftung nach Billigkeit reduzieren, wobei bei grober Fahrlässigkeit kein gänzlicher Entfall mehr möglich ist. Wird die Schädigung vorsätzlich herbeigeführt, haftet der Dienstnehmer zur Gänze.

(Pfalz, DHG, Vor §§ 2-4 Rz 3)
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