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Wann sind Körperschaften beschränkt steuerpflichtig?
Körperschaften mit gemeinnützigem, mildtätigem oder kirchlichem Zweck sind nur beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs 3 Z 3, § 5 Z 6). Die Körperschaft muss sowohl rechtlich nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage als auch tatsächlich durch die Geschäftsführung unmittelbar und ausschließlich der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen (§ 34 BAO). Die Befreiung von der unbeschränkten Steuerpflicht gilt sowohl für inländische Körperschaften als auch für EU-Körperschaften, EWR-Körperschaften oder für sonstige ausländische Körperschaften mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken überwiegend im Inland (§ 21 Abs 1 Z 1). Unter die Befreiung kann neben den Körperschaften eine Personenvereinigung, eine Vermögensmasse und ein Betrieb gewerblicher Art fallen (§ 34 Abs 2 BAO).

(Perl, Steuerrecht für die Praxis, 7. Aufl., Rz 472)
Strikte Trennung zwischen der unbeschränkt und der beschränkt steuerpflichtigen Sphäre
Besondere Bedeutung für Verlustausgleich und Freibetrag für begünstigte Zwecke
SWK 34-35/2018, 1512

Strikte Trennung zwischen der unbeschränkt und der beschränkt  steuerpflichtigen  Sphäre...21 Abs 2 und 3 KStG 1988 ) unterschieden. Ergibt sich sowohl eine unbeschränkte wie auch eine beschränkte  Körperschaftsteuerpflicht , sind in der Veranlagung zur Körperschaftsteuer  die beschränkt  steuerpflichtigen 

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