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Wann sind Körperschaften beschränkt steuerpflichtig?
Körperschaften mit gemeinnützigem, mildtätigem oder kirchlichem Zweck sind nur beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs 3 Z 3, § 5 Z 6). Die Körperschaft muss sowohl rechtlich nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage als auch tatsächlich durch die Geschäftsführung unmittelbar und ausschließlich der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen (§ 34 BAO). Die Befreiung von der unbeschränkten Steuerpflicht gilt sowohl für inländische Körperschaften als auch für EU-Körperschaften, EWR-Körperschaften oder für sonstige ausländische Körperschaften mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken überwiegend im Inland (§ 21 Abs 1 Z 1). Unter die Befreiung kann neben den Körperschaften eine Personenvereinigung, eine Vermögensmasse und ein Betrieb gewerblicher Art fallen (§ 34 Abs 2 BAO).

(Perl, Steuerrecht für die Praxis, 8. Aufl., Rz 472
8. Steuerrechtliche Aspekte von Joint Ventures
Buch Praxishandbuch Joint Ventures | Lukas Bernwieser - 2026 (1. Aufl.)

§ 10 Abs 3 KStG in der Körperschaftsteuererklärung  für das Jahr der Anschaffung erfolgen und kann nur innerhalb eines Monats ab Abgabe der Körperschaftsteuererklärung  durch deren Berichtigung nachgeholt...(Sitz, Ort der Geschäftsleitung) genügt, damit eine Joint-Venture-Gesellschaft in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig  ist. Die unbeschränkte Steuerpflicht  erfasst in diesem Zusammenhang sämtliche

Europäischer Grundrechtsschutz bei bloßer Ausübung der Grundfreiheiten?
European Fundamental Rights Protection when Merely Exercising Fundamental Freedoms?
Aufsatz von Georg Kofler, SWI 3/2026, 155

III. Beschränkungsfreie  Ausübung der Grundfreiheiten als Eröffnung des Anwendungsbereichs der Charta?...[96] Gleich urteilte der BFH zuletzt 2025 in einem Fall der erweiterten beschränkten  Steuerpflicht  nach § 2 dAStG einer von Deutschland in das Vereinigte Königreich verzogenen Steuerpflichtigen . Noch bevor der BFH

BFG 20.01.2026, RV/7101506/2022: 1. Deckungsrechnungen in der Baubranche 2. Schätzung der Löhne für Schwarzarbeiter 3. Verdeckte Ausschüttung 4. Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 bei unterlassener Empfängernennung gemäß § 162 BAO
Judikatur

§ 22 Abs. 1 bis 3 KStG 1988 beträgt die Körperschaftsteuer  vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt  Steuerpflichtiger  im Sinne des § 21 25%. Die Körperschaftsteuer  beträgt 25% für...Ausschüttungen alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Vorteilsgewährungen einer Körperschaft  an Anteilseigner oder deren nahe Angehörige sind, die das Einkommen der Körperschaft 

6. Besteuerung und Standortwahl
Buch Steuern kompakt 2026 | Tumpel - 2026 (1. Aufl.)

Steuerpflicht  in einem Staat und beschränkte  Steuerpflicht  in einem anderen Staat Beschränkte  Steuerpflicht  in zwei Staaten Unbeschränkte Steuerpflicht  in zwei Staaten Ein Steuerpflichtiger  kann zu zwei...zu Doppelbesteuerungen kommen: Unbeschränkte Steuerpflicht  in zwei Staaten Unbeschränkte Steuerpflicht  in einem Staat und beschränkte  Steuerpflicht  in einem anderen Staat Beschränkte  Steuerpflicht  in zwei

§ 124b.
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) § 124b., BGBl. I Nr. 98/2025, gültig ab 24.12.2025

1. Oktober 1992 begeben wurden. Für natürliche Personen und für Körperschaften , soweit die Körperschaften  Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer ) für solche...31. Dezember 2004 enden. Für das Jahr 2005 für beschränkt  Steuerpflichtige  ausgestellte

§ 94. Ausnahmen von der Abzugspflicht
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) § 94. Ausnahmen von der Abzugspflicht, BGBl. I Nr. 97/2025, gültig ab 24.12.2025

diese im Rahmen der beschränkten  Steuerpflicht  gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 nicht steuerpflichtig  sind; dies berührt nicht die beschränkte  Steuerpflicht  gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a bis...§ 1 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 beschränkt  Körperschaftsteuerpflichtigen : – Einkünften, soweit diese im Rahmen der beschränkten  Steuerpflicht  gemäß § 98 Abs. 1

§ 96. Abfuhr der Kapitalertragsteuer
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) § 96. Abfuhr der Kapitalertragsteuer, BGBl. I Nr. 110/2023, gültig ab 01.01.2025

ist am 30. September des Folgejahres zu entrichten. c) Bei Zinsen, die der beschränkten  Einkommensteuerpflicht  gemäß § 98 Abs. 1...(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer  des Abzugsverpflichteten

§ 12a. Zinsschranke
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988) § 12a. Zinsschranke, BGBl. I Nr. 3/2021, gültig ab 01.01.2021

(Freibetrag). (2) Abs. 1 ist anzuwenden auf unbeschränkt steuerpflichtige  Körperschaften  iSd § 1 Abs. 2 Z 1 und beschränkt  steuerpflichtige  Körperschaften  iSd § 1 Abs. 3...konsolidierter Gruppenabschluss zu erstellen, in den der Gruppenträger, die unbeschränkt steuerpflichtigen  Gruppenmitglieder und Betriebsstätten der beschränkt  steuerpflichtigen  Gruppenmitglieder vollständig

§ 14.
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988) § 14., BGBl. I Nr. 227/2021, gültig ab 01.01.2022

wird der sich aus der Ermäßigung oder Anrechnung ergebende Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen  Nettoeinkünften in Zusammenhang mit der Zahlung begrenzt . (12) Einkünfte einer...nicht abgezogen werden. 3. Bei einer doppelt ansässigen Körperschaft  dürfen diese Aufwendungen im Inland nicht abgezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft  aufgrund eines

§ 22. Steuersätze
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988) § 22. Steuersätze, BGBl. I Nr. 20/2025, gültig ab 01.01.2026

§ 22. Steuersätze (1) Die Körperschaftsteuer  vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt  Steuerpflichtiger  im Sinne des § 21 beträgt für das Kalenderjahr...2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%. (2) Die Körperschaftsteuer  für nach § 13 Abs. 3 und 4

§ 24a. Sondervorschriften für Unternehmensgruppen
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988) § 24a. Sondervorschriften für Unternehmensgruppen, BGBl. I Nr. 108/2022, gültig ab 20.07.2022

Minderbeteiligten. Der Feststellungsbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer  beim Gruppenträger. (3) Die Körperschaftsteuer  wird nach Ablauf des...positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen  Gruppenmitglieder und den mindeststeuerpflichtigen  Gruppenträger nach § 24

§ 24.
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988) § 24., BGBl. I Nr. 20/2025, gültig ab 01.01.2026

in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. (2) Die Körperschaftsteuer  für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt  Steuerpflichtigen  durch den Steuerabzug als abgegolten,...und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen  ausländischen Körperschaften  gilt Folgendes: 1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht 

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