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5. Wohnbaugenossenschaften und gemeinnützige Bauvereinigungen
Buch Praxishandbuch Genossenschaft | Alois Feichtinger/Gerlinde Gutheil-Knopp-Kirchwald - 2026 (2. Aufl.)

[1128] Vermögensrechtliche Behandlung der Mitglieder Hierunter sind primär die Beschränkung  der Gewinnausschüttung bei GBV und die Beschränkungen  der Eigentümerrechte im Zusammenhang...Bauvereinigungen Der Geschäftskreis einer GBV unterliegt sowohl örtlichen als auch inhaltlichen Beschränkungen . Die Geschäftstätigkeit ist örtlich auf das Inland beschränkt  und

3. ABC der Lohnarten
Buch SWK-Spezial Lohnverrechnung 2026 | Müller/Kocher/Proksch - 2026 (1. Aufl.)

maximal 1.000 € im Kalenderjahr) steuerfrei gewährt werden, es sei denn, der ehrenamtlich Tätige bezieht von der Körperschaft  (oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft ) Einkünfte für eine weitere Tätigkeit,...gesetzlicher Vorschriften, Dienstordnungen von Gebietskörperschaften , aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften  des öffentlichen Rechts,

Die steuerlichen Neuerungen 2026
Umwidmungszuschlag - befristete IFB-Erhöhung - Wahlrecht bei fiktiven Anschaffungskosten - Ausweitung der Basispauschalierung inklusive Vorsteuerpauschale - Erhöhung des Pendlereuros - teilweise Aussetzung der Inflationsanpassung - Anhebung der Zwischensteuer für Stiftungen - Steuerschuld aufgrund der Rechnung nur zwischen Unternehmern - kein Vorsteuerabzug bei Vermietung von Luxusimmobilien - Verschärfungen in der Grunderwerbsteuer - Anhebung von Stiftungseingangssteuer(äquivalent) - Erhöhung der Umsatzerlösgrenze für die Zuständigkeit des FAG - Erweiterung der verpflichtenden elektronischen Zustellung - höhere Umsatzgrenze für Belegerteilung und Registrierkassenpflicht - Erweiterung des Verkürzungszuschlags - Straftatbestandserweiterung bei zu Unrecht erklärten Verlusten - motorbezogene Versicherungssteuer auch für E-Kfz - NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge - NoVA-Vergütung bzw NoVA-Verminderung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten - Anhebung bzw Ausweitung der Tabaksteuer - Senkung der Elektrizitätsabgabe - Beleglotteriegesetz
Aufsatz von Birgit Reiner und Jürgen Reiner, SWK 3/2026, 62

Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestands für beschränkt  Steuerpflichtige  (§ 102 Abs 1 Z 2 lit b und Abs 3 letzter Satz EStG iVm § 124b Z 486 EStG idF BGBl I...Steuersatz von 15 % bei Niedrigbesteuerung einer ausländischen Körperschaft  (§ 10a Abs 3 KStG, § 12 Abs 1 Z 10 lit c KStG iVm § 26c Z 99 und 100 KStG idF BGBl I 2025/99)

BFG 20.01.2026, RV/7101506/2022: 1. Deckungsrechnungen in der Baubranche 2. Schätzung der Löhne für Schwarzarbeiter 3. Verdeckte Ausschüttung 4. Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 bei unterlassener Empfängernennung gemäß § 162 BAO
Judikatur

§ 22 Abs. 1 bis 3 KStG 1988 beträgt die Körperschaftsteuer  vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt  Steuerpflichtiger  im Sinne des § 21 25%. Die Körperschaftsteuer  beträgt 25% für...Ausschüttungen alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Vorteilsgewährungen einer Körperschaft  an Anteilseigner oder deren nahe Angehörige sind, die das Einkommen der Körperschaft 

Die Umsetzung des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten auf dem Gebiet des Steuerrechts
The Implementation of the Primacy of the Fundamental Freedoms in the Field of Tax Law
Aufsatz von Michael Lang, SWI 1/2026, 39

[34] Für den VwGH stand offenbar die Vermeidung der Besserstellung des beschränkt  Steuerpflichtigen  gegenüber einem Steuerinländer...Zorn favorisierte Besteuerung der Auslandsdividenden bei gleichzeitiger indirekter Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer  spricht. Weiters darf nicht übersehen

§ 22. Steuersätze
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988) § 22. Steuersätze, BGBl. I Nr. 20/2025, gültig ab 01.01.2026

§ 22. Steuersätze (1) Die Körperschaftsteuer  vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt  Steuerpflichtiger  im Sinne des § 21 beträgt für das Kalenderjahr...2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%. (2) Die Körperschaftsteuer  für nach § 13 Abs. 3 und 4

§ 24.
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988) § 24., BGBl. I Nr. 20/2025, gültig ab 01.01.2026

in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. (2) Die Körperschaftsteuer  für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt  Steuerpflichtigen  durch den Steuerabzug als abgegolten,...und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen  ausländischen Körperschaften  gilt Folgendes: 1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht 

§ 26c.
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988) § 26c., BGBl. I Nr. 99/2025, gültig ab 30.12.2025

Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte und die Einbeziehung dieser Körperschaft  in eine Unternehmensgruppe spätestens für ein Wirtschaftsjahr dieser Körperschaft  erfolgt, das im Kalenderjahr...anzuwenden; g) ist § 24 Abs. 5 Z 3 erstmals auf die Gutschrift von Körperschaftsteuer  gemäß § 22 Abs. 2 des Jahres 2011 anzuwenden. Auf die Gutschrift von Körperschaftsteuer  der Jahre vor

§ 124b.
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) § 124b., BGBl. I Nr. 98/2025, gültig ab 24.12.2025

1. Oktober 1992 begeben wurden. Für natürliche Personen und für Körperschaften , soweit die Körperschaften  Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer ) für solche...31. Dezember 2004 enden. Für das Jahr 2005 für beschränkt  Steuerpflichtige  ausgestellte

§ 94. Ausnahmen von der Abzugspflicht
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) § 94. Ausnahmen von der Abzugspflicht, BGBl. I Nr. 97/2025, gültig ab 24.12.2025

diese im Rahmen der beschränkten  Steuerpflicht  gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 nicht steuerpflichtig  sind; dies berührt nicht die beschränkte  Steuerpflicht  gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a bis...§ 1 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 beschränkt  Körperschaftsteuerpflichtigen : – Einkünften, soweit diese im Rahmen der beschränkten  Steuerpflicht  gemäß § 98 Abs. 1

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