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Was versteht man unter der Zinsschranke?
Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen (§ 12a KStG): Zinsaufwendungen (gekürzt um steuerpflichtige Zinserträge, Zinsüberhang) sind in einem Wirtschaftsjahr insoweit nicht abzugsfähig, als sie 30% des steuerlichen EBITDA übersteigen. Eine Abzugsfähigkeit eines Zinsüberhangs besteht jedoch jedenfalls bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro (Freibetrag).

(Perl, Steuerrecht für die Praxis, 7. Aufl., Rz 538)
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