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Ist vergleichende Werbung zulässig?
Vergleichende Werbung ist zulässig, sofern sie nicht als aggressive oder irreführende Geschäftspraxis, Herabsetzung eines Unternehmens, Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens oder sonst iSd § 1 UWG als unlauter zu beurteilen ist.

(Anderl (Hrsg), Praxishandbuch UWG, 2. Auflage, 101)
§ 2 Unternehmer, Unternehmen
Kommentar UStG | Umsatzsteuergesetz Karoline Windsteig (3. Aufl.)

Entgeltliche Leistungen waren zu verneinen, weil mit der Werbetätigkeit die damit verbundene Einnahmenerzielung im Vergleich  zu den damit zusammenhängenden Aufwendungen gering war und außerdem mit der Außenwerbung ...Partei keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, weil einerseits die damit verbundene Einnahmenerzielung im Vergleich  zu den damit zusammenhängenden Aufwendungen gering ist und andererseits mit der Außenwerbung 

3. Allgemeine Vorschriften für die Erstellung des Jahresabschlusses
Buch Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 1 | Egger/Samer/Bertl - 2026 (19. Aufl.)

75,8 % der Unternehmen) eine Einheitsbilanz erstellt. Zieht man lediglich die darin enthaltenen Einzelunternehmen zum Vergleich  heran, ergibt sich eine Quote von 92 %...insoweit eine Rückstellung für latente Steuern zu bilden, als dies - beispielsweise aufgrund der Anwendung eines im Vergleich  zum gültigen Steuersatz geringeren

§ 12 Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
Kommentar KStG | Körperschaftsteuergesetz Christoph Marchgraber/Patrick Plansky (3. Aufl.)

der Gesetzesmaterialien (ErläutRV 24 BlgNR 25. GP 15) wird im Schrifttum aber dafür plädiert, für Zwecke des Betriebsvermögensvergleichs  dennoch auf „Aufwendungen“ abzustellen...und Nebengebühren nicht so leicht trennen lassen und daher bspw bei Vereinbarungen, die keine Nebenkosten, allerdings vergleichsweise  hohe Zinsen vorsehen, eine Trennung

§ 20 EStG — Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
Kommentar Einkommensteuergesetz Kofler/ Wurm

andere Aufwendungen verstehen, dann wären diese Aufwendungen selbst dann nichtabzugsfähig, wenn sie nachweislich der Werbung  dienen. Denn nur Bewirtungsspesen sind als Repräsentationsaufwand abzugsfähig, wenn sie der...(siehe auch oben Tz 44): Ist daher das Luftfahrzeug betrieblich nicht geboten, ergibt sich die Angemessenheit aus den Vergleichskosten  für einen Linienflug bzw ein Flugtaxi.

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