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Welche Revisionsgründe gibt es im Zivilverfahren?
Es gibt gemäß § 503 ZPO nur vier Revisionsgründe:
- Nichtigkeit des Berufungsurteils iSd § 477 ZPO
- Mangel des Verfahrens II. Instanz
- Aktenwidrigkeit
- Unrichtige rechtliche Beurteilung.

(Haase, Zivilprozessrecht kompakt, 86)
Rückforderung überhöhter Kreditzinsen: Bindungswirkung der insolvenzrechtlichen Forderungsfeststellung und Verjährung (Überzahlungsjudikatur)
Aufsatz von Bernhard Burtscher, ÖBA 9/2025, 641

müssen, weil diese entweder verjährt oder von der Bindungswirkung der Forderungsfeststellung umfasst sind. Der Revision  der Kl ist daher nicht Folge zu geben...nicht aber der Anspruch auf die davor der bekl Bank bereits zugeflossenen Beträge. Zutreffend weist die Revision  darauf hin, dass die Anerkennung der

BFG 29.09.2025, RV/5100620/2023: Gewährung eines unbesicherten Darlehens an eine Schwestergesellschaft - Verdeckte Ausschüttung an den gemeinsamen Gesellschafter
Judikatur

2019 zu Unrecht erfolgt ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision ) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision  zulässig, wenn sie von der Lösung...Jahre 2017 bis 2019 auch der ***GmbH 1*** vorgeschrieben worden seien. Da auf Ebene der ***GmbH 1*** nach wie vor ein Zivilprozess  laufe und im Falle des Obsiegens

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