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Ist eine Kündigung wirksam, die vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme durch den Betriebsrat ausgesprochen wird?
Nein, die Kündigung ist unwirksam und beendet das Arbeitsverhältnis nicht, wodurch der Arbeitnehmer den aufrechten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend machen kann.

(Jöchtl, Praxishandbuch Arbeitsverfassungsrecht, 261)

Wie lange hat der Betriebsrat nach Information über eine Kündigung durch den Arbeitgeber Zeit eine Stellungnahme abzugeben?
Ab Zugang der Verständigung hat der Betriebsrat eine Woche Zeit sich zur Kündigung zu äußern. Die Wochenfrist beginnt am Tag, der dem Tag der Verständigung durch Arbeitgeber nachfolgt, zu laufen (Bsp: Betriebsrat wird am Freitag um 16 Uhr von der Kündigung verständigt, die Wochenfrist beginnt am Samstag 0 Uhr und läuft bis zum darauffolgenden Freitag 24.00 Uhr). Sonn- und Feiertage sind nicht auf den Lauf der Frist anzurechnen, dh fällt das Ende der Frist auf einen Feiertag so endet sie erst am ersten Tag nach dem Feiertag sofern dieser Tag kein Sonntag ist.

(Jöchtl, Praxishandbuch Arbeitsverfassungsrecht, 261)

Kann der Betriebsrat einer Kündigung widersprechen?
Beabsichtigt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter zu kündigen, so ist er vor Ausspruch der Kündigung dazu verpflichtet den Betriebsrat von seiner Absicht zu verständigen. Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Kündigung dennoch aussprechen und sie bleibt auch wirksam, jedoch erweitert der Widerspruch des Betriebsrat das Anfechtungsrecht materiell um den sogenannten Sozialvergleich und führt dazu, dass das Anfechtungsrecht primär beim Betriebsrat liegt.

(Jöchtl, Praxishandbuch Arbeitsverfassungsrecht, 263)
§ 189. Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG) § 189. Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat, BGBl. I Nr. 101/2010, gültig ab 06.06.2011

§ 189. Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat ...die Bestellung, die Befugnisse und die Sitzungsmodalitäten des innerhalb des Europäischen Betriebsrates  eingesetzten engeren Ausschusses; 6. die für den Europäischen Betriebsrat 

§ 12. Kündigungs- und Entlassungsschutz Grundsätze
Bundesgesetz über die Sicherung des Arbeitsplatzes für zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufene oder zum Zivildienst zugewiesene Arbeitnehmer (Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG) § 12. Kündigungs- und Entlassungsschutz Grundsätze, BGBl. I Nr. 137/2003, gültig ab 01.01.2004

(5) Eine entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ausgesprochene Kündigung  oder Entlassung  ist rechtsunwirksam. (6) Die Kündigung  oder Entlassung  ist nur zulässig, wenn sie unverzüglich nach der...(4) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig mit der Einbringung der Klage den Betriebsrat  zu verständigen. (5) Eine entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ausgesprochene Kündigung  oder Entlassung  ist

Anlage (Zu § 63 iVm § 65 der Verordnung) Beispiele für die Berechnung der einwöchigen Frist ab Verständigung des Betriebsrates von einer beabsichtigten Kündigung
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 24. Juni 1974 über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates, der Jugendvertrauensräteversammlung und des Zentraljugendvertrauensrates (Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 — BRGO 1974) Anlage (Zu § 63 iVm § 65 der Verordnung) Beispiele für die Berechnung der einwöchigen Frist ab Verständigung des Betriebsrates von einer beabsichtigten Kündigung, BGBl. II Nr. 142/2012, gültig ab 01.05.2012

Anlage (Zu § 63 iVm § 65 der Verordnung) Beispiele für die Berechnung der einwöchigen Frist ab Verständigung des Betriebsrates  von einer beabsichtigten Kündigung ...Anlage (Zu § 63 iVm § 65 der Verordnung) Beispiele für die Berechnung der einwöchigen Frist ab Verständigung des Betriebsrates  von einer beabsichtigten Kündigung  Beispiel I: Die Verständigung des Betriebsrates  von

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