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Wann ist eine Körperschaft mildtätig?
Mildtätigkeit liegt vor, wenn hilfsbedürftige Personen humanitär oder wohltätig unterstützt werden (§ 37 BAO).

(Perl, Steuerrecht für die Praxis, 8. Aufl., Rz 472
§ 34. 8. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.
Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO). § 34. 8. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke., BGBl. I Nr. 9/1998, gültig ab 10.01.1998

§ 34. 8. Gemeinnützige, mildtätige  und kirchliche Zwecke....Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft , Personenvereinigung oder

LRL 2012 - 9.5. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (Rz 176-179)
Richtlinie des BMF vom 24.06.2025, 2025-0.445.567

9.5. Körperschaften , Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen  oder kirchlichen Zwecken dienen...§ 6 LVO grundsätzlich auch bei Körperschaften , Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen  oder kirchlichen Zwecken dienen,

§ 40.
Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO). § 40., BGBl. I Nr. 188/2023, gültig ab 01.01.2024

Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften  beschränkt, dient gemeinnützigen, mildtätigen  oder kirchlichen Zwecken, wenn alle diese Körperschaften  gemeinnützigen, mildtätigen  oder kirchlichen Zwecken dienen....Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft  anzusehen ist. (2) Eine Körperschaft , die sich auf die Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften 

§ 41.
Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO). § 41., BGBl. I Nr. 188/2023, gültig ab 01.01.2024

wäre. (4) Erfüllt die Satzung einer bisher als gemeinnützig, mildtätig  oder kirchlich behandelten Körperschaft  die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht, hat die Abgabenbehörde diese Körperschaft ...einem Monat jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft  zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft  wäre. (4)

§ 44.
Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO). § 44., BGBl. I Nr. 188/2023, gültig ab 01.01.2024

des Abs. 1 ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft  verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen  oder kirchlichen Zweckes...Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen  oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen

§ 39.
Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO). § 39., BGBl. I Nr. 188/2023, gültig ab 01.01.2024

nach den §§ 34 bis 47 erfüllt. Wird allerdings bei der übernehmenden Körperschaft  Abs. 1 verletzt, gilt dies auch für die übertragende Körperschaft , wenn die Auflösung der übernehmenden Körperschaft  in...Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft  erhalten. 3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft  nicht mehr als ihre

§ 45a.
Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO). § 45a., BGBl. I Nr. 188/2023, gültig ab 01.01.2024

dafür ist, daß erzielte Überschüsse dieser Betriebe zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger  oder kirchlicher Zwecke der Körperschaft  dienen....Abgabepflicht hinsichtlich dieser Betriebe zwar bestehen bleibt, die Begünstigungen der Körperschaft  auf abgabenrechtlichem Gebiet jedoch

§ 40a.
Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO). § 40a., BGBl. I Nr. 188/2023, gültig ab 01.01.2024

Gewinnerzielungsabsicht an andere gemäß §§ 34 bis 47 abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften  erbringt. Dabei hat zumindest einer der von der empfangenden Körperschaft  verfolgten Zwecke in einem der von der...Körperschaft  verfolgten Zwecke in einem der von der zuwendenden oder leistungserbringenden Körperschaft  verfolgten Zwecke

§ 45.
Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO). § 45., BGBl. I Nr. 77/2016, gültig ab 02.08.2016

der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft  festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft ...und Durchführung der geselligen Veranstaltung im Wesentlichen durch die Mitglieder der Körperschaft  (Körperschaften ) oder deren Angehörige erfolgt. Eine

§ 40
Kommentar BAO | Bundesabgabenordnung Christoph Ritz (8. Aufl.)

oder wenn dies durch Dritte (zB Arbeitnehmer) geschieht, sofern deren Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft  anzusehen ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Dritte in einem Weisungsverhältnis zur Körperschaft ...Kooperation stellt eine unmittelbare Förderung der begünstigten Zwecke der jeweiligen abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften  dar, der Beitrag der jeweiligen abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften  zur

§ 42.
Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO). § 42., BGBl. I Nr. 188/2023, gültig ab 01.01.2024

(1) Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft  muß auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen  oder kirchlichen Zweckes eingestellt...(§ 43) Handlungen der Geschäftsführung gesetzt wurden, auf Grund derer über die Körperschaft  wegen einer gerichtlich

5.8 Gegenseitigkeitserklärungen zwischen einzelnen Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich bzw. der Bundesrepublik Deutschland betreffend Steuerbefreiung bei Zuwendungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken von den Erbschaft- und Schenkungsteuern
Kommentar Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz | Flick/Wassermeyer/Kempermann - 2025

und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen  Zwecken dienen; 19. Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen...Reichsminister der Finanzen betreffend Besteuerung der letztwilligen oder schenkungsweisen Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen  oder gemeinnützigen Zwecken, samt Note

§ 40a
Kommentar BAO | Bundesabgabenordnung Christoph Ritz (8. Aufl.)

die Zweckerreichung der zuwendenden Körperschaft  ausschließlich durch die Weitergabe von Mitteln an spendenbegünstigte Körperschaften  bewirkt) vorliegt oder ob die Körperschaft  bloß Mittel an spendenbegünstigte...3 Unbeachtlich (für § 40a Z 1) ist, ob eine Mittelbeschaffungskörperschaft  (somit eine Körperschaft , welche die Zweckerreichung der zuwendenden Körperschaft  ausschließlich durch die Weitergabe von Mitteln an

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