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Wann ist eine Körperschaft mildtätig?
Mildtätigkeit liegt vor, wenn hilfsbedürftige Personen humanitär oder wohltätig unterstützt werden (§ 37 BAO).

(Perl, Steuerrecht für die Praxis, 8. Aufl., Rz 472
§ 3. Steuerbefreiungen
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) § 3. Steuerbefreiungen, BGBl. I Nr. 97/2025, gültig ab 01.01.2026

Tätige bezieht keine Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 bis 4 oder 7 von dieser Körperschaft  oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft  für eine weitere Tätigkeit, die...Bundesgesetzes sind: 1. Mittel, die von inländischen Körperschaften  des öffentlichen Rechts oder diesen entsprechenden ausländischen Körperschaften  eines Mitgliedstaates der

§ 4a. Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spendenbegünstigung)
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) § 4a. Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spendenbegünstigung), BGBl. I Nr. 113/2024, gültig ab 01.08.2024

Abs. 2 Z 3 im Wesentlichen befasste juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften  sowie juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften  oder eine oder...anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen. c) Bei Auflösung der Körperschaft  oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft , soweit es

§ 28. Allgemeine Übergangsvorschriften
Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994) § 28. Allgemeine Übergangsvorschriften, BGBl. I Nr. 98/2025, gültig ab 24.12.2025

wird oder betrieben werden soll: – Gebäude, die Wohnzwecken dienen, – Gebäude, die von Körperschaften  öffentlichen Rechts genutzt werden oder – Gebäude, die von Körperschaften ,...Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen  oder kirchlichen Zwecken dienen

§ 6. Steuerbefreiungen
Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994) § 6. Steuerbefreiungen, BGBl. I Nr. 98/2025, gültig ab 01.01.2026

sind; 25. die in den Ziffern 18, 23 und 24 genannten Leistungen, sofern sie von Körperschaften , Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen  oder kirchlichen Zwecken dienen...das Ausfuhrland und die dort niedergelassenen internationalen Organisationen, öffentlichen Körperschaften  und öffentlich-rechtlichen

§ 12. Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988) § 12. Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben, BGBl. I Nr. 99/2025, gültig ab 01.01.2026

Teilwertes ist nachweislich nicht gegeben. Dasselbe gilt auch für unmittelbare Einlagen in Zwischenkörperschaften  mit nachfolgender mittelbarer oder unmittelbarer Durchleitung an die Zielkörperschaft . Verluste bei...folgenden Voraussetzungen: a) Empfänger der Zinsen oder Lizenzgebühren ist eine Körperschaft  im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft . b) Die empfangende

§ 21. Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988) § 21. Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht, BGBl. I Nr. 108/2022, gültig ab 20.07.2022

des Europäischen Wirtschaftsraumes hat oder – der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger  oder kirchlicher Zwecke im Sinne des...3. Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften  vergleichbar

§ 5.
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988) § 5., BGBl. I Nr. 103/2019, gültig ab 01.01.2020

für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Nutzung überlassen. 6. Körperschaften  im Sinne des § 1 Abs. 2, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger  oder kirchlicher...47 BAO fallende Körperschaften  im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetzes 2012 sowie Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von Körperschaften  im Sinne

§ 6. Pensions-, Unterstützungs- und Betriebliche Vorsorgekassen
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988) § 6. Pensions-, Unterstützungs- und Betriebliche Vorsorgekassen, BGBl. I Nr. 105/2017, gültig ab 01.01.2018

oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer  befreit, wenn die Pensionszusagen 80%...keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer  unter folgenden Voraussetzungen

§ 34. 8. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.
Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO). § 34. 8. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke., BGBl. I Nr. 9/1998, gültig ab 10.01.1998

§ 34. 8. Gemeinnützige, mildtätige  und kirchliche Zwecke....Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft , Personenvereinigung oder

§ 39.
Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO). § 39., BGBl. I Nr. 188/2023, gültig ab 01.01.2024

nach den §§ 34 bis 47 erfüllt. Wird allerdings bei der übernehmenden Körperschaft  Abs. 1 verletzt, gilt dies auch für die übertragende Körperschaft , wenn die Auflösung der übernehmenden Körperschaft  in...Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft  erhalten. 3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft  nicht mehr als ihre

§ 40.
Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO). § 40., BGBl. I Nr. 188/2023, gültig ab 01.01.2024

Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften  beschränkt, dient gemeinnützigen, mildtätigen  oder kirchlichen Zwecken, wenn alle diese Körperschaften  gemeinnützigen, mildtätigen  oder kirchlichen Zwecken dienen....Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft  anzusehen ist. (2) Eine Körperschaft , die sich auf die Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften 

§ 40a.
Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO). § 40a., BGBl. I Nr. 188/2023, gültig ab 01.01.2024

Gewinnerzielungsabsicht an andere gemäß §§ 34 bis 47 abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften  erbringt. Dabei hat zumindest einer der von der empfangenden Körperschaft  verfolgten Zwecke in einem der von der...Körperschaft  verfolgten Zwecke in einem der von der zuwendenden oder leistungserbringenden Körperschaft  verfolgten Zwecke

§ 41.
Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO). § 41., BGBl. I Nr. 188/2023, gültig ab 01.01.2024

wäre. (4) Erfüllt die Satzung einer bisher als gemeinnützig, mildtätig  oder kirchlich behandelten Körperschaft  die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht, hat die Abgabenbehörde diese Körperschaft ...einem Monat jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft  zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft  wäre. (4)

§ 42.
Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO). § 42., BGBl. I Nr. 188/2023, gültig ab 01.01.2024

(1) Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft  muß auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen  oder kirchlichen Zweckes eingestellt...(§ 43) Handlungen der Geschäftsführung gesetzt wurden, auf Grund derer über die Körperschaft  wegen einer gerichtlich

§ 44.
Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO). § 44., BGBl. I Nr. 188/2023, gültig ab 01.01.2024

des Abs. 1 ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft  verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen  oder kirchlichen Zweckes...Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen  oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen

§ 45a.
Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO). § 45a., BGBl. I Nr. 188/2023, gültig ab 01.01.2024

dafür ist, daß erzielte Überschüsse dieser Betriebe zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger  oder kirchlicher Zwecke der Körperschaft  dienen....Abgabepflicht hinsichtlich dieser Betriebe zwar bestehen bleibt, die Begünstigungen der Körperschaft  auf abgabenrechtlichem Gebiet jedoch

§ 45.
Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO). § 45., BGBl. I Nr. 77/2016, gültig ab 02.08.2016

der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft  festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft ...und Durchführung der geselligen Veranstaltung im Wesentlichen durch die Mitglieder der Körperschaft  (Körperschaften ) oder deren Angehörige erfolgt. Eine

BFG 19.01.2026, RV/2100889/2019: Werbungskosten und Spenden eines emeritierten Universitätsprofessors Keine rückwirkende Feststellung des Behinderungsgrades durch das Sozialministeriumservice
Judikatur

Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1, 2 und 3 und Abs. 4, sowie b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften  im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 2a, Z 4 bis...durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft , den Namen des Zuwendenden, den Betrag

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