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Wer schuldet die GrESt?
Steuerschuldner der GrESt sind als Gesamtschuldner nach § 9 Z 4 GrEStG alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen. Es steht im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie einen, mehrere oder alle Schuldner in Anspruch nimmt. Ebenso steht es der Abgabenbehörde frei den Gesamtbetrag von einem Schuldner einzufordern oder Teilbeträge von allen Schuldnern.

(Kerbl/Deininger in Albl/Frech/Kerbl (Hrsg), Praxishandbuch WEG, 304)
Mittelbare Beteiligungen in der Grunderwerbsteuer - droht eine (unsachliche) Vervielfältigung der Tatbestände?
Aktuelle Auslegungsvorschläge führen zu zweifelhaften Ergebnissen
Aufsatz von Peter Bräumann, SWK 33/2025, 1398

Sichtweise bedeutet freilich nicht, dass der mittelbare Anteilserwerber bei nachfolgenden Vorgängen von keinerlei GrESt  mehr betroffen sein kann. Sollte die Beteiligung etwa nach GrESt-Maßstäben  verloren gehen, dh...gleichsam „miterledigt“. Mit anderen Worten: Die vorrangige Besteuerung dieses Tatbestands erfüllt gleichsam die GrESt-Pflicht  für den gesamten zu diesem Zeitpunkt vorhandenen „Beteiligungsstrang“, der durch

§ 30c EStG — Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter
Kommentar Einkommensteuergesetz Bodis

(gem Abs 1) als auch bei der Selbstberechnung der ImmoESt (gem Abs 2) darauf, dass ein Parteienvertreter im Rahmen der GrESt-Abgabenerklärung  bzw der GrESt-Selbstberechnung  den Sachverhalt im Hinblick auf dessen...Die ImmoESt-Selbstberechnung ist somit nicht stets zwingend vorzunehmen, sondern nur dann, wenn auch die GrESt-Selbstberechnung  vorgenommen wird; die GrESt  kann aber wahlweise mittels Abgabenerklärung

§ 30c Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuerdurch Parteienvertreter
Kommentar EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom) Sabine Kanduth-Kristen (18. Aufl.)

allerdings bekannt, dass die Wohnung dem StPfl nicht als Hauptwohnsitz dient und wird dennoch iRd Selbstberechnung der GrESt  keine Selbstberechnung und Entrichtung...Verwertung entfällt die Verpflichtung zur Selbstberechnung der ImmoESt. Der Insolvenzverwalter als Vertreter des Schuldners  hat allerdings im Fälligkeitszeitpunkt

Die steuerlichen Neuerungen 2026
Umwidmungszuschlag - befristete IFB-Erhöhung - Wahlrecht bei fiktiven Anschaffungskosten - Ausweitung der Basispauschalierung inklusive Vorsteuerpauschale - Erhöhung des Pendlereuros - teilweise Aussetzung der Inflationsanpassung - Anhebung der Zwischensteuer für Stiftungen - Steuerschuld aufgrund der Rechnung nur zwischen Unternehmern - kein Vorsteuerabzug bei Vermietung von Luxusimmobilien - Verschärfungen in der Grunderwerbsteuer - Anhebung von Stiftungseingangssteuer(äquivalent) - Erhöhung der Umsatzerlösgrenze für die Zuständigkeit des FAG - Erweiterung der verpflichtenden elektronischen Zustellung - höhere Umsatzgrenze für Belegerteilung und Registrierkassenpflicht - Erweiterung des Verkürzungszuschlags - Straftatbestandserweiterung bei zu Unrecht erklärten Verlusten - motorbezogene Versicherungssteuer auch für E-Kfz - NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge - NoVA-Vergütung bzw NoVA-Verminderung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten - Anhebung bzw Ausweitung der Tabaksteuer - Senkung der Elektrizitätsabgabe - Beleglotteriegesetz
Aufsatz von Birgit Reiner und Jürgen Reiner, SWK 3/2026, 62

Änderung bei der Steuerschuldnerschaft  im Grunderwerbsteuergesetz (§ 9 Z 3 GrEStG iVm § 18 Abs 2x GrEStG idF BGBl I 2025/97)...des AbgÄG 2025 ist bei gleichzeitiger Verwirklichung der Anteilsvereinigung und des Gesellschafterwechsels jene Person Schuldner  der Grunderwerbsteuer, in deren Hand die Vereinigung erfolgt; bei ausschließlicher

§ 24 Veräußerungsgewinne
Kommentar EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom) Sabine Kanduth-Kristen (18. Aufl.)

Reserven einschließl des Firmenwerts der ESt, so dass es nur insoweit zu einer doppelten StBelastung mit ErbSt, GrESt  oder StiftEingSt einerseits und ESt andererseits kommen kann. Es ist daher die ErbSt, GrESt ...des § 24 erfolgen (s Q/Sch § 24 Rz 124). infolge dessen ErbSt, GrESt  oder StiftEingSt entrichtet wurde: Der unentgeltl Erwerb muss ErbSt, GrESt  oder StiftEingSt ausgelöst haben, die

§ 30 Private Grundstücksveräußerungen
Kommentar EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom) Sabine Kanduth-Kristen (18. Aufl.)

EStR 6655 bei Übernahme einer Alleinschuldnerschaft  statt einer Solidarschuldnerschaft  iRe Grundstücks(teil)übertragung nach dem Ausmaß der Bereicherung des bisherigen Solidarschuldners  zu bemessen, wobei sich diese...ESt) bzw nach Entfall der ErbSt/SchenkSt mit 1.8.2008 mit GrESt  und StiftEingSt bei demselben StPfl hintangehalten werden. Eine Doppelbelastung liegt nur vor, wenn die Bemessungsgrundlage für die ErbSt/SchenkSt,

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