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Wer schuldet die GrESt?
Steuerschuldner der GrESt sind als Gesamtschuldner nach § 9 Z 4 GrEStG alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen. Es steht im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie einen, mehrere oder alle Schuldner in Anspruch nimmt. Ebenso steht es der Abgabenbehörde frei den Gesamtbetrag von einem Schuldner einzufordern oder Teilbeträge von allen Schuldnern.

(Kerbl/Deininger in Albl/Frech/Kerbl (Hrsg), Praxishandbuch WEG, 304)
Die steuerlichen Neuerungen 2026
Umwidmungszuschlag - befristete IFB-Erhöhung - Wahlrecht bei fiktiven Anschaffungskosten - Ausweitung der Basispauschalierung inklusive Vorsteuerpauschale - Erhöhung des Pendlereuros - teilweise Aussetzung der Inflationsanpassung - Anhebung der Zwischensteuer für Stiftungen - Steuerschuld aufgrund der Rechnung nur zwischen Unternehmern - kein Vorsteuerabzug bei Vermietung von Luxusimmobilien - Verschärfungen in der Grunderwerbsteuer - Anhebung von Stiftungseingangssteuer(äquivalent) - Erhöhung der Umsatzerlösgrenze für die Zuständigkeit des FAG - Erweiterung der verpflichtenden elektronischen Zustellung - höhere Umsatzgrenze für Belegerteilung und Registrierkassenpflicht - Erweiterung des Verkürzungszuschlags - Straftatbestandserweiterung bei zu Unrecht erklärten Verlusten - motorbezogene Versicherungssteuer auch für E-Kfz - NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge - NoVA-Vergütung bzw NoVA-Verminderung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten - Anhebung bzw Ausweitung der Tabaksteuer - Senkung der Elektrizitätsabgabe - Beleglotteriegesetz
Aufsatz von Birgit Reiner und Jürgen Reiner, SWK 3/2026, 62

Änderung bei der Steuerschuldnerschaft  im Grunderwerbsteuergesetz (§ 9 Z 3 GrEStG iVm § 18 Abs 2x GrEStG idF BGBl I 2025/97)...des AbgÄG 2025 ist bei gleichzeitiger Verwirklichung der Anteilsvereinigung und des Gesellschafterwechsels jene Person Schuldner  der Grunderwerbsteuer, in deren Hand die Vereinigung erfolgt; bei ausschließlicher

Mittelbare Beteiligungen in der Grunderwerbsteuer - droht eine (unsachliche) Vervielfältigung der Tatbestände?
Aktuelle Auslegungsvorschläge führen zu zweifelhaften Ergebnissen
Aufsatz von Peter Bräumann, SWK 33/2025, 1398

Sichtweise bedeutet freilich nicht, dass der mittelbare Anteilserwerber bei nachfolgenden Vorgängen von keinerlei GrESt  mehr betroffen sein kann. Sollte die Beteiligung etwa nach GrESt-Maßstäben  verloren gehen, dh...gleichsam „miterledigt“. Mit anderen Worten: Die vorrangige Besteuerung dieses Tatbestands erfüllt gleichsam die GrESt-Pflicht  für den gesamten zu diesem Zeitpunkt vorhandenen „Beteiligungsstrang“, der durch

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