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Wer schuldet die GrESt?
Steuerschuldner der GrESt sind als Gesamtschuldner nach § 9 Z 4 GrEStG alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen. Es steht im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie einen, mehrere oder alle Schuldner in Anspruch nimmt. Ebenso steht es der Abgabenbehörde frei den Gesamtbetrag von einem Schuldner einzufordern oder Teilbeträge von allen Schuldnern.

(Kerbl/Deininger in Albl/Frech/Kerbl (Hrsg), Praxishandbuch WEG, 304)
§ 30 Private Grundstücksveräußerungen
Kommentar EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom) Sabine Kanduth-Kristen (19. Aufl.)

EStR 6655 bei Übernahme einer Alleinschuldnerschaft  statt einer Solidarschuldnerschaft  iRe Grundstücks(teil)übertragung nach dem Ausmaß der Bereicherung des bisherigen Solidarschuldners  zu bemessen, wobei sich diese...ESt) bzw nach Entfall der ErbSt/SchenkSt mit 1.8.2008 mit GrESt  und StiftEingSt bei demselben StPfl hintangehalten werden. Eine Doppelbelastung liegt nur vor, wenn die Bemessungsgrundlage für die ErbSt/SchenkSt,

§ 24 Veräußerungsgewinne
Kommentar EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom) Sabine Kanduth-Kristen (19. Aufl.)

Reserven einschließl des Firmenwerts der ESt, so dass es nur insoweit zu einer doppelten StBelastung mit ErbSt, GrESt  oder StiftEingSt einerseits und ESt andererseits kommen kann. Es ist daher die ErbSt, GrESt ...des § 24 erfolgen (s Q/Sch § 24 Rz 124). infolge dessen ErbSt, GrESt  oder StiftEingSt entrichtet wurde: Der unentgeltl Erwerb muss ErbSt, GrESt  oder StiftEingSt ausgelöst haben, die

§ 5 Gegenleistung
Kommentar GrEStG | Grunderwerbsteuergesetz Erich Schaffer/Wolfgang Siller (2. Aufl.)

SWK 2013, 594 ; Triendl , GrESt-Bemessungsgrundlage  bei einer „Hausverlosung“ ist die Gegenleistung, UFSjournal 2013, 345; Vondrak , Erlass: Selbstberechnung GrESt , ecolex 2013, 830; Gruber/Tschugguel ,...in Die GmbH & Co KG, GS Arnold 2 (2016) 345; Plott/Vaishor , Ausgewählte Zweifelsfragen zur GrESt -Anteilsvereinigung in der Unternehmens- und Beratungspraxis, RdW 2016, 439: Siller/Schaffer , Ermittlung der

Die steuerlichen Neuerungen 2026
Umwidmungszuschlag - befristete IFB-Erhöhung - Wahlrecht bei fiktiven Anschaffungskosten - Ausweitung der Basispauschalierung inklusive Vorsteuerpauschale - Erhöhung des Pendlereuros - teilweise Aussetzung der Inflationsanpassung - Anhebung der Zwischensteuer für Stiftungen - Steuerschuld aufgrund der Rechnung nur zwischen Unternehmern - kein Vorsteuerabzug bei Vermietung von Luxusimmobilien - Verschärfungen in der Grunderwerbsteuer - Anhebung von Stiftungseingangssteuer(äquivalent) - Erhöhung der Umsatzerlösgrenze für die Zuständigkeit des FAG - Erweiterung der verpflichtenden elektronischen Zustellung - höhere Umsatzgrenze für Belegerteilung und Registrierkassenpflicht - Erweiterung des Verkürzungszuschlags - Straftatbestandserweiterung bei zu Unrecht erklärten Verlusten - motorbezogene Versicherungssteuer auch für E-Kfz - NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge - NoVA-Vergütung bzw NoVA-Verminderung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten - Anhebung bzw Ausweitung der Tabaksteuer - Senkung der Elektrizitätsabgabe - Beleglotteriegesetz
Aufsatz von Birgit Reiner und Jürgen Reiner, SWK 3/2026, 62

Änderung bei der Steuerschuldnerschaft  im Grunderwerbsteuergesetz (§ 9 Z 3 GrEStG iVm § 18 Abs 2x GrEStG idF BGBl I 2025/97)...des AbgÄG 2025 ist bei gleichzeitiger Verwirklichung der Anteilsvereinigung und des Gesellschafterwechsels jene Person Schuldner  der Grunderwerbsteuer, in deren Hand die Vereinigung erfolgt; bei ausschließlicher

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