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Wie wird der Grundstückswert für die GrESt ermittelt?
Die Ermittlung des Grundstückswert mit Blick auf die GrESt erfolgt mittels Pauschalwertmodell (§ 2 GrWV) oder anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels (§ 3 GrWV).

(Kerbl/Deininger in Albl/Frech/Kerbl (Hrsg), Praxishandbuch WEG, 292)
Der neue Begriff der „Immobiliengesellschaft“ in § 4 Abs 4 GrEStG
Auslegungsunsicherheiten und Sonderregelung für Familienverbände
Aufsatz von Maximilian Reindl, SWK 34/2025, 1425

zwischen Share Deals und Asset Deals im Familienverband zu vermeiden, bemisst sich die GrESt  bei steuerbaren Anteilsbewegungen an Immobiliengesellschaften weiterhin am Grundstückswert  (in der Regel niedriger als...nicht als eigenständige Gesellschafterin anzusehen ist, bemisst sich die GrESt  im Beispiel 4 vom Grundstückswert  und beträgt 0,5 %, da die

Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken außerhalb des begünstigten Personenkreises
Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2025
Aufsatz von Volker Engelmann, SWK 31/2025, 1308

§ 7 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG ist seit dem BBG 2025 bei der Gegenüberstellung auf den Grundstückswert  „gemäß § 6 Abs 1 Z 2“ abzustellen. Der Grundstückswert  „gemäß § 6 Abs 1 Z 2“...Die Übertragung des Gebäudes mit dem erhöhten Wohnungswert berechnet sich wie folgt: Die Gegenleistung ist dem Grundstückswert  gegenüberzustellen. Es liegt ein teilentgeltlicher Erwerb vor, weil die Gegenleistung 50

Die steuerlichen Neuerungen 2026
Umwidmungszuschlag - befristete IFB-Erhöhung - Wahlrecht bei fiktiven Anschaffungskosten - Ausweitung der Basispauschalierung inklusive Vorsteuerpauschale - Erhöhung des Pendlereuros - teilweise Aussetzung der Inflationsanpassung - Anhebung der Zwischensteuer für Stiftungen - Steuerschuld aufgrund der Rechnung nur zwischen Unternehmern - kein Vorsteuerabzug bei Vermietung von Luxusimmobilien - Verschärfungen in der Grunderwerbsteuer - Anhebung von Stiftungseingangssteuer(äquivalent) - Erhöhung der Umsatzerlösgrenze für die Zuständigkeit des FAG - Erweiterung der verpflichtenden elektronischen Zustellung - höhere Umsatzgrenze für Belegerteilung und Registrierkassenpflicht - Erweiterung des Verkürzungszuschlags - Straftatbestandserweiterung bei zu Unrecht erklärten Verlusten - motorbezogene Versicherungssteuer auch für E-Kfz - NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge - NoVA-Vergütung bzw NoVA-Verminderung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten - Anhebung bzw Ausweitung der Tabaksteuer - Senkung der Elektrizitätsabgabe - Beleglotteriegesetz
Aufsatz von Birgit Reiner und Jürgen Reiner, SWK 3/2026, 62

von Zwerganteilen verhindert wird. Wird die Beteiligungsschwelle erreicht, werden (unverändert) 100 % der Grundstückswerte  im Gesellschaftsvermögen als...Anteilsvereinigung und -übertragung nach dem BBG 2025, ÖStZ 2025, 491 ff; Bräumann/Kofler/Tumpel , GrESt-Reform  2025: Erweiterungen bei „Share Deals“

§ 24 Veräußerungsgewinne
Kommentar EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom) Sabine Kanduth-Kristen (18. Aufl.)

Reserven einschließl des Firmenwerts der ESt, so dass es nur insoweit zu einer doppelten StBelastung mit ErbSt, GrESt  oder StiftEingSt einerseits und ESt andererseits kommen kann. Es ist daher die ErbSt, GrESt ...des § 24 erfolgen (s Q/Sch § 24 Rz 124). infolge dessen ErbSt, GrESt  oder StiftEingSt entrichtet wurde: Der unentgeltl Erwerb muss ErbSt, GrESt  oder StiftEingSt ausgelöst haben, die

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