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BFG 14.01.2026, RV/7102502/2020: keine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987
Judikatur

Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als der nach der Verordnung ermittelte Grundstückswert , gilt der geringere gemeine Wert als Grundstückswert . Erfolgt dieser Nachweis durch...Umgründungssteuergesetz sowie bei Erwerben gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b und c ist die Steuer immer vom Grundstückswert  zu berechnen. Der Grundstückswert  ist entweder - als Summe des

Die steuerlichen Neuerungen 2026
Umwidmungszuschlag - befristete IFB-Erhöhung - Wahlrecht bei fiktiven Anschaffungskosten - Ausweitung der Basispauschalierung inklusive Vorsteuerpauschale - Erhöhung des Pendlereuros - teilweise Aussetzung der Inflationsanpassung - Anhebung der Zwischensteuer für Stiftungen - Steuerschuld aufgrund der Rechnung nur zwischen Unternehmern - kein Vorsteuerabzug bei Vermietung von Luxusimmobilien - Verschärfungen in der Grunderwerbsteuer - Anhebung von Stiftungseingangssteuer(äquivalent) - Erhöhung der Umsatzerlösgrenze für die Zuständigkeit des FAG - Erweiterung der verpflichtenden elektronischen Zustellung - höhere Umsatzgrenze für Belegerteilung und Registrierkassenpflicht - Erweiterung des Verkürzungszuschlags - Straftatbestandserweiterung bei zu Unrecht erklärten Verlusten - motorbezogene Versicherungssteuer auch für E-Kfz - NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge - NoVA-Vergütung bzw NoVA-Verminderung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten - Anhebung bzw Ausweitung der Tabaksteuer - Senkung der Elektrizitätsabgabe - Beleglotteriegesetz
Aufsatz von Birgit Reiner und Jürgen Reiner, SWK 3/2026, 62

von Zwerganteilen verhindert wird. Wird die Beteiligungsschwelle erreicht, werden (unverändert) 100 % der Grundstückswerte  im Gesellschaftsvermögen als...Anteilsvereinigung und -übertragung nach dem BBG 2025, ÖStZ 2025, 491 ff; Bräumann/Kofler/Tumpel , GrESt-Reform  2025: Erweiterungen bei „Share Deals“

§ 24 Veräußerungsgewinne
Kommentar EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom) Sabine Kanduth-Kristen (18. Aufl.)

Reserven einschließl des Firmenwerts der ESt, so dass es nur insoweit zu einer doppelten StBelastung mit ErbSt, GrESt  oder StiftEingSt einerseits und ESt andererseits kommen kann. Es ist daher die ErbSt, GrESt ...des § 24 erfolgen (s Q/Sch § 24 Rz 124). infolge dessen ErbSt, GrESt  oder StiftEingSt entrichtet wurde: Der unentgeltl Erwerb muss ErbSt, GrESt  oder StiftEingSt ausgelöst haben, die

Gesellschafterwechsel, Anteilsvereinigung & Co: Fehlerkorrektur nach der BAO bei überhöhter GrESt-Selbstberechnung
Buch SWK-Spezial GrESt: Anteilsvereinigung neu | Stefan Papst/Robin Langeneder - 2025 (1. Aufl.)

Gesellschafterwechsel, Anteilsvereinigung & Co: Fehlerkorrektur nach der BAO bei überhöhter GrESt-Selbstberechnung ...dem Notar bei der Übertragung der Grundstücksgröße in die Online-Eingabemaske für die GrESt-Selbstberechnung  ein Ziffernsturz unterlaufen. Diese Unrichtigkeit der GrESt-Selbstberechnung  beruht auf einem

BFG 28.10.2024, RV/3100852/2019: Gemischt genutzte Liegenschaft ist nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (privat-betrieblich) aufzuteilen; Bemessung vom Grundstückswert nach Pauschalwertmodell
Judikatur

Gemischt genutzte Liegenschaft ist nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (privat-betrieblich) aufzuteilen; Bemessung vom Grundstückswert  nach Pauschalwertmodell...Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als der nach der Verordnung ermittelte Grundstückswert , gilt der geringere gemeine Wert als Grundstückswert . Erfolgt dieser Nachweis durch

Ausländische formwechselnde Umwandlung löst in Österreich keine GrESt aus
Auskunftsbescheid nach § 118 BAO: Eine über den Antrag hinausgehende Auskunft ist rechtswidrig
Aufsatz von Klaus Hirschler, Gottfried Sulz, Christian Oberkleiner und Lukas Bernwieser, BFGjournal 11-12/2024, 413

Ausländische formwechselnde Umwandlung löst in Österreich keine GrESt  aus...Vorgang vorliegt. Diese zivilrechtliche Einstufung nach niederländischem Recht war auch für die österreichische GrESt-Frage  relevant, wonach mangels zivilrechtlichen Übertragungsvorgangs kein GrESt-Tatbestand  erfüllt

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