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Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken außerhalb des begünstigten Personenkreises
Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2025
Aufsatz von Volker Engelmann, SWK 31/2025, 1308

§ 7 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG ist seit dem BBG 2025 bei der Gegenüberstellung auf den Grundstückswert  „gemäß § 6 Abs 1 Z 2“ abzustellen. Der Grundstückswert  „gemäß § 6 Abs 1 Z 2“...Die Übertragung des Gebäudes mit dem erhöhten Wohnungswert berechnet sich wie folgt: Die Gegenleistung ist dem Grundstückswert  gegenüberzustellen. Es liegt ein teilentgeltlicher Erwerb vor, weil die Gegenleistung 50

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