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Wann besteht kein Anspruch auf Elternteilzeit?
In Betrieben iSd § 34 ArbVG mit durchschnittlich weniger als 20 AN und unter einer Mindestbeschäftigungsdauer von 3 Jahren besteht kein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit (§§ 15h MSchG, 8 VKG - Lehrlinge ausgenommen). Alle Zeiten, welche die AN in unmittelbar vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen zum selben AG zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestbeschäftigungsdauer zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von unterbrochenen Arbeitsverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen beim selben AG fortgesetzt werden, sowie die Karenz für die dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer.

(Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, 23. Aufl., 301f)
Elternteilzeit und Betreuung des Kindes
Dient der vorgelegte Wunsch nach Elternteilzeit nicht der Kinderbetreuung, so kann der Arbeitgeber die Feststellung begehren, dass die Voraussetzungen der Elternteilzeit nicht vorliegen
Aufsatz von Thomas Rauch, ASoK 4/2022, 137

Dient der vorgelegte Wunsch nach Elternteilzeit  nicht der Kinderbetreuung, so kann der Arbeitgeber die Feststellung begehren, dass die Voraussetzungen der Elternteilzeit  nicht vorliegen...Elternteilzeit  und Betreuung des Kindes

Elternteilzeit, Teilzeit nach AZG und missbräuchliche Inanspruchnahme der Elternteilzeit
Nicht jede Teilzeitvereinbarung mit einem Elternteil eines Kleinkindes ist eine Elternteilzeit mit Kündigungs- und Entlassungsschutz
Aufsatz von Dr. Thomas Rauch, ASoK 2/2007, 42

Elternteilzeit , Teilzeit nach AZG und missbräuchliche Inanspruchnahme der Elternteilzeit ...Nicht jede Teilzeitvereinbarung mit einem Elternteil eines Kleinkindes ist eine Elternteilzeit  mit Kündigungs- und Entlassungsschutz

Die Klagsfrist bei der Einwilligung zur vereinbarten Elternteilzeit (kleine Elternteilzeit)
Mangels gesetzlicher Regelung sind die publizierten Rechtsmeinungen und die Judikatur von besonderem Interesse
Aufsatz von Thomas Rauch, ASoK 8/2017, 305

Die Klagsfrist bei der Einwilligung zur vereinbarten Elternteilzeit  (kleine Elternteilzeit )...) unterschieden. [1] Das Verfahren beim Anspruch auf Elternteilzeit  bzw bei der vereinbarten Elternteilzeit  ist jeweils unterschiedlich gestaltet. Im Falle der großen Elternteilzeit  ist spätestens in der sechsten

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