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Wann besteht kein Anspruch auf Elternteilzeit?
In Betrieben iSd § 34 ArbVG mit durchschnittlich weniger als 20 AN und unter einer Mindestbeschäftigungsdauer von 3 Jahren besteht kein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit (§§ 15h MSchG, 8 VKG - Lehrlinge ausgenommen). Alle Zeiten, welche die AN in unmittelbar vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen zum selben AG zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestbeschäftigungsdauer zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von unterbrochenen Arbeitsverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen beim selben AG fortgesetzt werden, sowie die Karenz für die dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer.

(Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, 23. Aufl., 301f)
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