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Was besagt das Verbot der Einlagenrückgewähr?
Das Verbot der Einlagenrückgewähr besagt, dass grundsätzlich jede Vermögenszuwendung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter - mit Ausnahme der Ausschüttung - verboten ist. Verboten sind sowohl jegliche Rückzahlung der Stammeinlage als auch offene Barzahlungen an die Gesellschafter, wie auch versteckte Leistungen in Form von überhöhten Kaufpreisen, überhöhten Mieten oder unüblichen Krediten. Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft fallen dann unter das Verbot der Einlagenrückgewähr, wenn die Leistung der Gesellschaft nicht fremdüblich ist oder es keine betriebliche Rechtfertigung für das abgeschlossene Rechtsgeschäft gibt oder das Rechtsgeschäft eine Existenzgefährdung für die Gesellschaft darstellt. Geschäfte zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter sind sohin nur dann zulässig, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten.

(Braunschmid in Wiesinger/Kurz/Haiböck (Hrsg), Haftungsfalle Insolvenz, 134, 135)
Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr durch einen inländischen Gesellschafter einer in einem EU‑Mitgliedsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft
Aufsatz von Björn Heidecke und Friederike zur Kammer, ISR 12/2025, 460

Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr  durch einen inländischen Gesellschafter einer in einem EU‑Mitgliedsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft...aus dem steuerlichen Einlagekonto ausgeschüttet werden und somit der nicht genutzte Steuervorteil einer steuerfreien Einlagenrückgewähr  zu einem anderen Zeitpunkt genutzt

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