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Was unterliegt der Einkommensteuer?
Der Einkommensteuer unterliegt das Einkommen (§ 2 Abs 1 EStG). Unter Einkommen versteht man den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug von Sonderausgaben, Freibeträgen sowie bei natürlichen Personen von außergewöhnlichen Belastungen. Unter die sieben Einkunftsarten fallen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EstG), Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) sowie sonstige Einkünfte iSd § 29 EStG.

(Perl, Steuerrecht für die Praxis, 8. Aufl., Rz 64ff
Die steuerlichen Neuerungen 2026
Umwidmungszuschlag - befristete IFB-Erhöhung - Wahlrecht bei fiktiven Anschaffungskosten - Ausweitung der Basispauschalierung inklusive Vorsteuerpauschale - Erhöhung des Pendlereuros - teilweise Aussetzung der Inflationsanpassung - Anhebung der Zwischensteuer für Stiftungen - Steuerschuld aufgrund der Rechnung nur zwischen Unternehmern - kein Vorsteuerabzug bei Vermietung von Luxusimmobilien - Verschärfungen in der Grunderwerbsteuer - Anhebung von Stiftungseingangssteuer(äquivalent) - Erhöhung der Umsatzerlösgrenze für die Zuständigkeit des FAG - Erweiterung der verpflichtenden elektronischen Zustellung - höhere Umsatzgrenze für Belegerteilung und Registrierkassenpflicht - Erweiterung des Verkürzungszuschlags - Straftatbestandserweiterung bei zu Unrecht erklärten Verlusten - motorbezogene Versicherungssteuer auch für E-Kfz - NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge - NoVA-Vergütung bzw NoVA-Verminderung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten - Anhebung bzw Ausweitung der Tabaksteuer - Senkung der Elektrizitätsabgabe - Beleglotteriegesetz
Aufsatz von Birgit Reiner und Jürgen Reiner, SWK 3/2026, 62

Änderungen bei der Einkommensteuer ...Durch die Behandlung dieser Einkünfte für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer  wie steuerpflichtige Einkünfte durch

Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2025
Lohnsteuer-Update Jänner 2026: Aktuelles auf einen Blick
Aufsatz von Michael Seebacher, SWK 3/2026, 81

setzt im Kalenderjahr 2026 voraus, dass entweder die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der österreichischen Einkommensteuer  unterliegen oder die nicht der österreichischen Einkommensteuer  unterliegenden...1.1.2026 monatlich 61,60 Euro. Der Einkünftehöchstbetrag beträgt 26.419,60 Euro für das Jahr 2026 (Basis Einkommensteuerbescheid  für das Kalenderjahr 2025). Für Zwecke

Sache eines Haftungsverfahrens - unrichtige Bezeichnung der Abgabenart
SWK 3/2026, 131

(iZm Beratungshonoraren einer deutschen GmbH). Im Haftungsbescheid wurde als aushaftende Abgabenschuldigkeit die „Einkommensteuer “ der deutschen GmbH angeführt. Das BFG gab der Beschwerde Folge und hob den...einzubehalten gewesen wäre. Entgegen der Annahme des BFG führt die offensichtliche Fehlbezeichnung „Einkommensteuer “ vor diesem Hintergrund daher fallbezogen nicht dazu, dass das BFG im Revisionsfall nur

Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988 bei der Unternehmensgruppe im Körperschaftsteuerbescheid Gruppe
Aufsatz von Monika Fingernagel, BFGjournal 1/2026, 7

dem der VwGH ausgesprochen habe, dass bei Personengesellschaften die Zu- und Abschläge nach § 4 Abs 2 Z 2 EstG 1988 im Einkommensteuerbescheid  der jeweiligen Gesellschafter und...normierten unveränderten Übernahme der im Feststellungsbescheid enthaltenen Höhe der betreffenden Einkünfte in den Einkommensteuerbescheid  gibt, und zwar die Zu- und Abschläge

Die teilweise Einbringung einer Rechtsanwaltskanzlei durch Rechtsanwältin und Stiftungsvorständin
Aufsatz von Klaus Hirschler, Gottfried Sulz, Christian Oberkleiner und Lukas Bernwieser, BFGjournal 1/2026, 11

eines „sich abhebenden Betriebs“ wird zT in der Literatur sowie in den - wenn auch für das BFG nicht bindenden - Einkommensteuerrichtlinien  die Ansicht vertreten, dass sich...im Jänner 2018 (?) zugeflossen und für ihre Tätigkeit im Jahr 2018 bestimmt waren, in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung  erklärt und bescheidmäßig festgesetzt.

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