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Muss einem Arbeitnehmer ein Dienstzettel ausgehändigt werden?
Grdsl besteht die Pflicht jedem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel auszuhändigen (§ 2 Abs 2 AVRAG). Diese Pflicht besteht gemäß § 2 Abs 4 AVRAG dann nicht, wenn
- die Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat beträgt (Z 1)
- ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält (Z 2) oder
- bei Auslandstätigkeit die in § 2 Abs 3 AVRAG genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind (Z 3).

(Andréewitch-Wallner, Praxishandbuch AVRAG, 19)
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