bei der Ausstellung des Dienstvertrages stellt man zunächst nur einen Dienstzettel
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Grdsl besteht die Pflicht jedem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel auszuhändigen (§ 2 Abs 2 AVRAG). Diese Pflicht besteht gemäß § 2 Abs 4 AVRAG dann nicht, wenn
- die Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat beträgt (Z 1)
- ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält (Z 2) oder
- bei Auslandstätigkeit die in § 2 Abs 3 AVRAG genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind (Z 3).
(Andréewitch-Wallner, Praxishandbuch AVRAG, 19)
Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den Arbeitsvertrag (Dienstzettel )
bei der Ausstellung des Dienstvertrages stellt man zunächst nur einen Dienstzettel
wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel ) auszuhändigen (ein Muster eines solchen Dienstzettels befindet sich im Anhang). Diese
Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den Arbeitsvertrag (Dienstzettel )
Zeugnisse ist dem bzw. der Angestellten auf den im Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher
ist dem bzw. der Angestellten auf den im Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher
weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem bzw. der Angestellten mittels Dienstzettels bekannt zu geben. (5)...ist dem bzw. der Angestellten auf den im Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher
Zeugnisse ist dem bzw. der Angestellten auf den im Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher...alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem bzw. der Angestellten mittels Dienstzettels bekannt zu
Zeugnisse ist dem bzw. der Angestellten auf den im Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher
weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem bzw. der Angestellten mittels Dienstzettels bekannt zu geben. (5) Wenn ein...Zeugnisse ist dem bzw. der Angestellten auf den im Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher
Zeugnisse ist dem bzw. der Angestellten auf den im Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher
Verzögerungen bei der Ausstellung des Dienstvertrags stellt man zunächst nur einen Dienstzettel aus, in
Zeugnisse ist dem/der Angestellten auf dem in Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen; wird ein solcher
Verzögerungen bei der Ausstellung des Dienstvertrags stellt man zunächst nur einen Dienstzettel
weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettel bekannt zu geben. (5) Wenn ein/e...Zeugnisse ist dem/der Angestellten auf dem in Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen; wird ein solcher
sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettel bekannt zu geben. (5) Wenn ein/e...Zeugnisse ist dem/der Angestellten auf dem in Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen; wird ein solcher
Zeugnisse ist dem/der Angestellten auf dem in Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen; wird ein solcher
Verzögerungen bei der Ausstellung des Dienstvertrags stellt man zunächst nur einen Dienstzettel
Zeugnisse ist dem/der Angestellten auf dem in Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen; wird ein solcher