relevanten Unterlagen muss das Unternehmen verfügen, beginnend mit dem Arbeitsvertrag oder Dienstzettel , Leistungsbeurteilungen,
Trefferliste
Grdsl besteht die Pflicht jedem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel auszuhändigen (§ 2 Abs 2 AVRAG). Diese Pflicht besteht gemäß § 2 Abs 4 AVRAG dann nicht, wenn
- die Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat beträgt (Z 1)
- ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält (Z 2) oder
- bei Auslandstätigkeit die in § 2 Abs 3 AVRAG genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind (Z 3).
(Andréewitch-Wallner, Praxishandbuch AVRAG, 19)
Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den Arbeitsvertrag (Dienstzettel )
bei der Ausstellung des Dienstvertrages stellt man zunächst nur einen Dienstzettel
Zeugnisse ist dem bzw. der Angestellten auf den im Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher...alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem bzw. der Angestellten mittels Dienstzettels bekannt zu
ist dem bzw. der Angestellten auf den im Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher
weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem bzw. der Angestellten mittels Dienstzettels bekannt zu geben. (5)...ist dem bzw. der Angestellten auf den im Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher
Zeugnisse ist dem bzw. der Angestellten auf den im Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher
Zeugnisse ist dem bzw. der Angestellten auf den im Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher
weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem bzw. der Angestellten mittels Dienstzettels bekannt zu geben. (5) Wenn ein...Zeugnisse ist dem bzw. der Angestellten auf den im Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher
Zeugnisse ist dem bzw. der Angestellten auf den im Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher
bei der Ausstellung des Dienstvertrages stellt man zunächst nur einen Dienstzettel
bei der Ausstellung des Dienstvertrages stellt man zunächst nur einen Dienstzettel
und Dienstnehmer zu vereinbaren und im Dienstvertrag/Dienstzettel schriftlich festzuhalten.
und Dienstnehmer zu vereinbaren und im Dienstvertrag/Dienstzettel schriftlich festzuhalten.
treffen. Der von den Kollektivvertragspartnern ausgearbeitete Dienstzettel ist anzuwenden (siehe Anlage 2)....ArbeitnehmerIn zu treffen, die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel ) festzuhalten ist. Über die
alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem/der Arbeitnehmer/in mittels Dienstzettel
bei der Ausstellung des Dienstvertrages stellt man zunächst nur einen Dienstzettel
Telearbeit zu treffen. Der von den Kollektivvertragspartnern ausgearbeitete Dienstzettel ist anzuwenden (siehe Anlage 2)....Arbeitnehmer/in zu treffen, die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel ) festzuhalten ist. Über die
bei der Ausstellung des Dienstvertrages stellt man zunächst nur einen Dienstzettel
Telearbeit zu treffen. Der von den Kollektivvertragspartnern ausgearbeitete Dienstzettel ist anzuwenden (siehe Anlage 2)....Arbeitnehmer/in zu treffen, die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel ) festzuhalten ist. Über die