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Wann ist eine Bildverarbeitung datenschutzrechtlich zulässig?
Die Bildverarbeitung ist datenschutzrechtlich nur dann zulässig, wenn
- sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist
- die betroffene Person eingewilligt hat
- sie durch die besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist
- im Einzelfall überwiegenden berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verarbeitung verhältnismäßig ist.

(Frank-Woda/Steiner, Datenschutz in der Unternehmenspraxis, 119)
§ 91c. Befassung des Rechtsschutzbeauftragten
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) § 91c. Befassung des Rechtsschutzbeauftragten, BGBl. I Nr. 122/2024, gültig ab 23.07.2024

einer Endeinrichtung (§ 53 Abs. 3b) sowie den stationären Einsatz von bildverarbeitenden  technischen Einrichtungen (§ 54...(3) Sicherheitsbehörden, die die erstmalige Inbetriebnahme bildverarbeitender  technischer Einrichtungen gemäß

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