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Schnelle Antwort
Wann ist eine Bildverarbeitung datenschutzrechtlich zulässig?
Die Bildverarbeitung ist datenschutzrechtlich nur dann zulässig, wenn
- sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist
- die betroffene Person eingewilligt hat
- sie durch die besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist
- im Einzelfall überwiegenden berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verarbeitung verhältnismäßig ist.

(Frank-Woda/Steiner, Datenschutz in der Unternehmenspraxis, 119)
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