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Wie sind Betriebsvereinbarungen kundzumachen?
Betriebsvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ordnungsgemäßen Kundmachung. Diese kann durch den Betriebsinhaber oder den Betriebsrat entweder durch das Auflegen im Betrieb oder durch das Anschlagen an sichtbarer allgemein zugänglicher Stelle (schwarzes Brett) erfolgen. Für den Betriebsrat besteht die Verpflichtung die Kundmachung von Betriebsvereinbarungen, deren Änderung oder Beendigung durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates vorzunehmen..

(Jöchtl, Praxishandbuch Arbeitsverfassungsrecht, 41)
5. Die Passivposten der Bilanz im Einzelnen (§ 224 Abs 3)
Buch Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 1 | Egger/Samer/Bertl - 2026 (19. Aufl.)

Pensionsverpflichtungen (einzelvertragliche Pensionszusage, kollektivvertragliche Regelungen, Pensionsstatut, Gesetz, Betriebsvereinbarungen  etc) noch nicht in Ihrer quantitativen...Rückstellungen verweisen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage auf die Möglichkeit, sich an den deutschen Kundmachungen  der Rechtsverordnungen nach § 253 Abs

BFG 15.10.2025, RV/5100777/2025: Die Umqualifizierung einer 2022 steuerfrei gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 ausbezahlten Gewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 lit. b EStG 1988 muss im Kalenderjahr 2022 vorgenommen werden.
Judikatur

Kollektivertrag eine Regelung betreffend die Auszahlung einer Gewinnbeteiligung vorsieht noch eine entsprechende Betriebsvereinbarung  (im Kollektivvertrag fehlt dafür auch...zu einer verpflichtenden Auszahlung einer Gewinnbeteiligung noch eine Ermächtigung zum Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung . Die im Jahr 2022 von der Bf.

Kapitel V
Buch Arbeitsrecht für Arbeitgeber | Rauch - 2025 (24. Aufl.)

OGH 27.7.2011, 9 Ob A 13/11v). Eine vom ZBR abgeschlossene Betriebsvereinbarung  ist selbst dann wirksam, wenn ein ausdrücklicher Beschluss auf Übertragung der Befugnis zum Abschluss der Betriebsvereinbarung  an den ZBR...Die mündliche Vereinbarung einer Verlängerung einer befristeten Betriebsvereinbarung  ist rechtsunwirksam (OGH 9 Ob A 68/05y = ARD 5673/6/2006 - siehe auch „Unechte Betriebsvereinbarungen “ im Folgenden). Die

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