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Wann dürfen Ausbildungskosten zurückverlangt werden?
§ 2 d AVRAG sieht vor, dass Ausbildungskosten nur dann rechtswirksam zurückverlangt werden können, wenn
- dies schriftlich vor der Ausbildungsmaßnahmen vereinbart wurde und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses nicht minderjährig war und
- eine höchstzulässige Bindungsdauer vorliegt (ab Beendigung der Ausbildung vier Jahre bzw fünf Jahre für Klauseln, die vor dem abgeschlossen wurden oder acht Jahre in besonderen Fällen) und
- das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde: während der Probezeit, durch unbegründete Entlassung, durch begründeten Austritt, durch Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit, durch Arbeitgeberkündigung es sei denn der Arbeitnehmer hat ein schuldhaftes Verhalten hierzu gesetzt.

(Andréewitch-Wallner, Praxishandbuch AVRAG, 62)

Wie vereinbart man einen Ausbildungskostenrückersatz?
Siehe Muster aus Andréewitch-Wallner, Praxishandbuch AVRAG, 70
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