Nichtsteuerbarkeit eines vom Arbeitnehmer im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zB Kündigung) zu zahlenden Ausbildungskostenrückersatzes eingearbeitet. Die Bezahlung des Ausbildungskostenrückersatzes steht
Trefferliste
§ 2 d AVRAG sieht vor, dass Ausbildungskosten nur dann rechtswirksam zurückverlangt werden können, wenn
- dies schriftlich vor der Ausbildungsmaßnahmen vereinbart wurde und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses nicht minderjährig war und
- eine höchstzulässige Bindungsdauer vorliegt (ab Beendigung der Ausbildung vier Jahre bzw fünf Jahre für Klauseln, die vor dem abgeschlossen wurden oder acht Jahre in besonderen Fällen) und
- das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde: während der Probezeit, durch unbegründete Entlassung, durch begründeten Austritt, durch Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit, durch Arbeitgeberkündigung es sei denn der Arbeitnehmer hat ein schuldhaftes Verhalten hierzu gesetzt.
(Andréewitch-Wallner, Praxishandbuch AVRAG, 62)
Siehe Muster aus Andréewitch-Wallner, Praxishandbuch AVRAG, 70
bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung betreffend den Ausbildungskostenrückersatz werden durch die Regelungen dieses...Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel oder über den Ausbildungskostenrückersatz ; 33. § 2f samt Überschrift
19a Ein auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zB Kündigung) vom Arbeitnehmer zu zahlender Ausbildungskostenrückersatz ist nicht umsatzsteuerbar. Es besteht
Unverbindlichkeitsvorbehalt; Änderungskündigung; Betriebspension; Urlaub; Zeitausgleich; Qualifizierung; Ausbildungskostenrückersatz ; Bildungskarenz; Bildungsteilzeit;
Der neue § 11b AVRAG und die Zulässigkeit von Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen ...an, dass der AG Ausbildungskosten des AN zu tragen hat. Der folgende Beitrag untersucht, welcher Anwendungsbereich Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen nach
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14.6. Ausbildungskostenrückersatz und Ausbildungszeit als Arbeitszeit (§ 11b AVRAG)...besteht, aber zumindest eine (auch bei anderen Unternehmen verwertbare) Fahrerlaubnis erlangt. Wird im Rahmen der Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung abgesprochen, dass der AN die Kosten