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Ist das Abwerben von Mitarbeitern wettbewerbsrechtlich verboten?
Per se ist das Abwerben von Mitarbeitern nicht lauterkeitswidrig. Unzulässig ist das Abwerben jedoch dann, wenn besonders wettbewerbswidrige Umstände vorliegen. Entscheidend dafür ist, ob besonders wettbewerbswidrige Ziele oder Mittel eingesetzt werden. Dies liegt etwa dann vor, wenn das abwerbende Unternehmen den Mitbewerber durch das Abwerben gezielt vom Markt verdrängen oder diesen schädigen will, etwa weil ganze Abteilungen übernommen werden. Selbiges gilt, wenn der abgeworbene Mitarbeiter im neuen Unternehmen eigentlich gar nicht benötigt wird und das Abwerben damit rein zur Schädigung des alten Arbeitgebers erfolgt oder das Abwerben durch herabsetzende Äußerungen des alten Arbeitgebers oder mittels irreführenden Tatsachenbehauptungen erfolgt.

(Anderl (Hrsg), Praxishandbuch UWG, 2. Auflage, 205, 206)
XIII. Prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen
Buch Praxishandbuch UWG | Werner Nageler-Petritz - 2025 (2. Aufl.)

[8] Auch Gewerbetreibende verschiedener Branchen können durch eine Wettbewerbshandlung  in eine wettbewerbliche  Beziehung zueinander treten. In einem solchen Fall wird zugleich mit der Wettbewerbshandlung  ein konkretes...treten. In einem solchen Fall wird zugleich mit der Wettbewerbshandlung  ein konkretes Wettbewerbsverhältnis  begründet (Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis ).

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