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Ist das Abwerben von Mitarbeitern wettbewerbsrechtlich verboten?
Per se ist das Abwerben von Mitarbeitern nicht lauterkeitswidrig. Unzulässig ist das Abwerben jedoch dann, wenn besonders wettbewerbswidrige Umstände vorliegen. Entscheidend dafür ist, ob besonders wettbewerbswidrige Ziele oder Mittel eingesetzt werden. Dies liegt etwa dann vor, wenn das abwerbende Unternehmen den Mitbewerber durch das Abwerben gezielt vom Markt verdrängen oder diesen schädigen will, etwa weil ganze Abteilungen übernommen werden. Selbiges gilt, wenn der abgeworbene Mitarbeiter im neuen Unternehmen eigentlich gar nicht benötigt wird und das Abwerben damit rein zur Schädigung des alten Arbeitgebers erfolgt oder das Abwerben durch herabsetzende Äußerungen des alten Arbeitgebers oder mittels irreführenden Tatsachenbehauptungen erfolgt.

(Anderl (Hrsg), Praxishandbuch UWG, 2. Auflage, 205, 206)
§ 12 Prüfung
Kommentar Kartellrecht Heinrich Kühnert/Anna Luger/Dominik Erharter (1. Aufl.)

Kodek , Vergleichsabschluss durch die Amtsparteien im Kartellverfahren – eine Replik, Jahrbuch Kartellrecht und Wettbewerbsrecht  , 2011, 27; Körber in Immenga/Mestmäcker (Hrsg), Wettbewerbsrecht , Band 1: EU 6...SIEC-Tests – Auswirkungen auf die Schweizer Fusionskontrolle (2017); Thomas in Immenga/Mestmäcker , Wettbewerbsrecht , Band 2: GWB 6 (2020) § 36 Abs 1 GWB; Thomas in Immenga/Mestmäcker , Wettbewerbsrecht , Band

§ 36 Konkurrenzklausel
Kommentar AngG | Angestelltengesetz Gerhard Kohlegger (4. Aufl.)

Diese werden üblicherweise - iSd Überschrift zu § 36 - als „Konkurrenzklauseln“ (auch „Wettbewerbsabreden“, „Wettbewerbsklauseln “, „vertragliche Wettbewerbsbeschränkungen “ uÄ) zusammengefasst. Sie sind...Kräfte mit gesetzlicher Billigung brachgelegt werden. Volkswirtschaftlich gesehen soll das Regelungssystem den Leistungswettbewerb  fördern, aber den Vernichtungswettbewerb  und den Rückfall in ein

XIII. Prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen
Buch Praxishandbuch UWG | Werner Nageler-Petritz - 2025 (2. Aufl.)

[8] Auch Gewerbetreibende verschiedener Branchen können durch eine Wettbewerbshandlung  in eine wettbewerbliche  Beziehung zueinander treten. In einem solchen Fall wird zugleich mit der Wettbewerbshandlung  ein konkretes...treten. In einem solchen Fall wird zugleich mit der Wettbewerbshandlung  ein konkretes Wettbewerbsverhältnis  begründet (Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis ).

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