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Ist das Abwerben von Mitarbeitern wettbewerbsrechtlich verboten?
Per se ist das Abwerben von Mitarbeitern nicht lauterkeitswidrig. Unzulässig ist das Abwerben jedoch dann, wenn besonders wettbewerbswidrige Umstände vorliegen. Entscheidend dafür ist, ob besonders wettbewerbswidrige Ziele oder Mittel eingesetzt werden. Dies liegt etwa dann vor, wenn das abwerbende Unternehmen den Mitbewerber durch das Abwerben gezielt vom Markt verdrängen oder diesen schädigen will, etwa weil ganze Abteilungen übernommen werden. Selbiges gilt, wenn der abgeworbene Mitarbeiter im neuen Unternehmen eigentlich gar nicht benötigt wird und das Abwerben damit rein zur Schädigung des alten Arbeitgebers erfolgt oder das Abwerben durch herabsetzende Äußerungen des alten Arbeitgebers oder mittels irreführenden Tatsachenbehauptungen erfolgt.

(Anderl (Hrsg), Praxishandbuch UWG, 2. Auflage, 205, 206)
§ 36 Konkurrenzklausel
Kommentar AngG | Angestelltengesetz Gerhard Kohlegger (4. Aufl.)

Diese werden üblicherweise - iSd Überschrift zu § 36 - als „Konkurrenzklauseln“ (auch „Wettbewerbsabreden“, „Wettbewerbsklauseln “, „vertragliche Wettbewerbsbeschränkungen “ uÄ) zusammengefasst. Sie sind...Kräfte mit gesetzlicher Billigung brachgelegt werden. Volkswirtschaftlich gesehen soll das Regelungssystem den Leistungswettbewerb  fördern, aber den Vernichtungswettbewerb  und den Rückfall in ein

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