KGG 1992 § 3. Entstehung des
Abgabenanspruchs, BGBl. Nr. 100/1992, gültig ab 01.03.1992
§ 3. Entstehung des Abgabenanspruchs
Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn der Amtshandlung. Eine Amtshandlung ist als begonnen anzusehen, sobald die Tätigkeit der Vertretungsbehörde tatsächlich einsetzt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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