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KGG 1992 § 3. Entstehung des Abgabenanspruchs, BGBl. Nr. 100/1992, gültig ab 01.03.1992

§ 3. Entstehung des Abgabenanspruchs

Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn der Amtshandlung. Eine Amtshandlung ist als begonnen anzusehen, sobald die Tätigkeit der Vertretungsbehörde tatsächlich einsetzt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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