3. Teil AIF
2. Hauptstück Vorschriften über den Vertrieb von Anteilen an ausländischen AIF im Inland
§ 185. Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen
Die Kapitalanlagegesellschaft darf dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, berechtigterweise führt. Sie muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.
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