Suchen Kontrast Hilfe
LiegTeilG § 21., BGBl. Nr. 3/1930, gültig ab 07.04.1930

II. Abschreibung.

§ 21.

Soweit die durch die Anlage verursachten Veränderungen nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bücherlich durchgeführt werden können, ist gemäß § 28 vorzugehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAG-11489