LiegTeilG § 21., BGBl. Nr. 3/1930, gültig ab 07.04.1930
II. Abschreibung.
§ 21.
Soweit die durch die Anlage verursachten Veränderungen nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bücherlich durchgeführt werden können, ist gemäß § 28 vorzugehen.
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