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Bgld. GVG 2007 § 31. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, LGBl.Nr. 25/2007, gültig ab 06.04.2007
8. Abschnitt Behörden, Antrag und Verfahren

§ 31. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Entsendung eines Mitglieds in die Grundverkehrsbezirkskommission durch den Gemeinderat gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 2 ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen. Die Entsendung hat für die gleiche Amtsdauer wie die der Mitglieder gemäß § 26 Abs. 4 zu erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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GAAAG-11486