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S.GVG 2023 § 66. Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung, LGBl Nr 95/2022, gültig ab 01.03.2023

6. Hauptstück Schlussbestimmungen

§ 66. Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

Die Landesregierung, die/der Grundverkehrsbeauftragte, der Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke gemäß § 65 Abs 1 ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Art 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-98383