1. Hauptstück Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken
1. Abschnitt Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken („Grüner Grundverkehr“)
2. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 5. Einheitswerte von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und Betrieben
(1) Der Einheitswert eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks ergibt sich aus den gemäß dem Bewertungsgesetz 1955 getroffenen Feststellungen. Der Einheitswert eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ist die Summe der einzelnen Einheitswerte der land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen dieses Betriebs.
(2) Der Rechtserwerber hat anlässlich des Antrags auf Erteilung der Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft die jeweils aktuellen Feststellungen der Einheitswerte vorzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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JAAAF-98383