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S.GVG 2023 § 39. Sonderbestimmungen für nicht von § 38 Abs 3 erfasste Personen, LGBl Nr 95/2022, gültig ab 01.03.2023

2. Hauptstück Rechtserwerb an Grundstücken im Weg der Versteigerung, von Todes wegen, durch Ersitzung oder durch Bauen auf fremden Grund

3. Abschnitt Erwerb von Todes wegen

§ 39. Sonderbestimmungen für nicht von § 38 Abs 3 erfasste Personen

Für Personen, die Rechte gemäß § 38 Abs 1 von Todes wegen als Erben oder Vermächtnisnehmer erwerben und nicht dem Kreis der in § 38 Abs 3 angeführten Personen angehören, gelten die §§ 40 bis 42. Die Bestimmungen für den Erwerb des Eigentums gelten für den Erwerb des Fruchtnießungsrechtes, des Gebrauchsrechtes oder des Baurechtes sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-98383