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VwGG § 66. Verhandlung, BGBl. Nr. 10/1985, gültig ab 05.01.1985
II. ABSCHNITT Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen über Feststellungsanträge in Amts- und Organhaftungssachen, in Rechtssachen betreffend die Verpflichtungen des Fernsehveranstalters nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz und in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen

§ 66. Verhandlung

Die Durchführung einer Verhandlung bleibt dem Gerichtshof überlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAF-54126