Praxishandbuch OG
1. Aufl. 2021
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S. 1342. Exkurs: Die OG im Gewerberecht
2.1. Allgemeines
2.1.1. Welche Tätigkeiten unterliegen der GewO?
Die Gewerbeordnung 1994 (GewO) regelt die Berechtigung zur gewerblichen Tätigkeit in Österreich. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie
selbstständig,
regelmäßig und
in der Absicht, Gewinn zu erzielen,
erbracht wird. Auch die unternehmerisch tätige OG unterliegt daher – unter den entsprechenden Voraussetzungen – den Regelungen der GewO.
Doch selbst dann, wenn Tätigkeiten diese Voraussetzungen erfüllen würden, gibt es explizite Ausnahmen vom Anwendungsbereich der GewO, wie zB:
land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten;
literarische Tätigkeiten;
Tätigkeiten im Bereich der Heilkunde (Psychotherapie, Zahnärzte, Hebammen, Tierärzte, Apotheker etc);
Ziviltechniker, Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare;
Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern (Kinos).
2.1.2. Einteilung der Gewerbe
Die GewO unterscheidet drei Arten von Gewerben:
Freie Gewerbe:
Es muss keinerlei Befähigung nachgewiesen werden (kein Befähigungsnachweis). Hierzu zählen alle Gewerbe, die nicht reglementierte Gewerbe (oder Teilgewerbe) sind, wie beispielsweise:
–Buch-, Kunst- und Musikalienverlag;
–Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung;
–Filmp...