Handbuch Mitunternehmerschaften
1. Aufl. 2019
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S. 89Kapitel C: Laufende Besteuerung der Mitunternehmerschaft bzw der Mitunternehmer
1. Die unternehmensrechtliche Ergebnisermittlung von Personengesellschaften
Ein von der Personengesellschaft erzieltes positives Ergebnis ist unter Außerachtlassung von abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen Voraussetzung für Entnahmen seitens der Gesellschafter. Die Höhe ihrer Entnahmen bemisst sich (wiederum unter Außerachtlassung gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen und des Ausmaßes der jeweiligen Mitwirkung der Gesellschafter) nach dem Beteiligungsverhältnis, welches dem Wertverhältnis der vereinbarten Einlagen folgt.
Das Prozedere der Ergebnisermittlung ist von einer etwaigen Rechnungslegungspflicht der Personengesellschaft abhängig, welche in Kapitel B hinsichtlich ihrer Anwendungsvoraussetzungen dargelegt wurde.
1.1. Rechnungslegungspflichtige Personengesellschaften
1.1.1. Die Ergebnisermittlung und ‑zuweisung an die Gesellschafter
Die rechnungslegungspflichtige Personengesellschaft ermittelt ihr Ergebnis unter Berücksichtigung der in den § 190 bis 211 UGB normierten formellen und materiellen Grundsätze und Einzelregelungen. Der Eigenschaft der Personengesellschaft als eigenständiges Gew...