SWK-Spezial Zinsschranke
1. Aufl. 2022
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9. Zinsschranke und Umgründungen
9.1. Sonderfragen bei der Ermittlung des EBITDA und des Zinsüberhangs bei Umgründungen
9.1.1. Persönliche und zeitliche Zurechnung
Ein Zinsüberhang, dh die Differenz aus abzugsfähigen Zinsaufwendungen und steuerpflichtigen Zinserträgen, ist nur insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als der Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr 30 % des steuerlichen EBITDA (= verrechenbares EBITDA) nicht übersteigt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des steuerlichen EBITDA und des darin enthaltenen steuerwirksamen Zinsüberhangs ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 1 Z 1 und 2 EBITDA-Ermittlungs-VO iVm § 7 Abs 2 KStG).
Durch das Anknüpfen des steuerlichen EBITDA und des Zinsüberhangs am Gesamtbetrag der Einkünfte folgt ihre Zurechnung bei Umgründungen in persönlicher und zeitlicher Hinsicht der allgemeinen ertragsteuerlichen Rückwirkungsfiktion. Damit ist das aus einem umgründungsbedingt übertragenen Vermögen erzielte steuerliche EBITDA und ein damit verbundener Zinsüberhang bis zum Umgründungsstichtag dem übertragenden Rechtsträger und ab dem dem Stichtag folgenden Tag der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen.
Die M-GmbH bringt ihren Kapitalanteil an der X-GmbH samt dem zum Einbringungsstichtag a...