Brugger/Zöchling

SWK-Spezial Zinsschranke

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4538-4

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SWK-Spezial Zinsschranke (1. Auflage)

S. 19

3.1. Definition des Zinsbegriffs in § 12a KStG

Wesentlich für die Anwendung der Zinsschranke ist der Begriff „Zinsen“. Immerhin liegt dieser der Definition des „Zinsüberhangs“ zugrunde. Gemäß § 12a Abs 3 Satz 1 KStG liegt „ein Zinsüberhang […] vor, soweit abzugsfähige Zinsaufwendungen steuerpflichtige Zinserträge des Wirtschaftsjahres übersteigen.“ Dieser Zinsüberhang unterliegt potenziell der Abzugsbeschränkung durch § 12a KStG.

In § 12a Abs 3 Satz 2 KStG wird der Begriff der Zinsen eigenständig (teilweise abweichend von anderen ertragsteuerlichen Zinsbegriffen) wie folgt definiert: „Zinsen im Sinne dieser Bestimmung sind jegliche Vergütungen für Fremdkapital einschließlich sämtlicher Zahlungen für dessen Beschaffung sowie sonstige Vergütungen, die wirtschaftlich gleichwertig sind.“

Somit besteht die Definition des Zinsbegriffs für § 12a KStG aus drei Teilen, auf die im Anschluss jeweils näher eingegangen wird:

  • Vergütungen für Fremdkapital (siehe Kapitel 3.3.),

  • Zahlungen für die Beschaffung von Fremdkapital (siehe Kapitel 3.4.) und

  • sonstige Vergütungen, die wirtschaftlich gleichwertig sind mit Vergütungen für Fremdkapital und Zahlungen für dessen Beschaffung (siehe Kapitel 3.5.).

Der Zinsbegriff des § 12a Abs 3 Satz 2 KStG ist gleichermaßen für die in § 12a Abs 3 Satz 1 KStG angesprochenen „Zinsaufwendungen“ und „Zinse...

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