SWK-Spezial Zinsschranke
1. Aufl. 2022
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S. 1Vorwort
Der Gesetzgeber hat mit § 12a KStG (Zinsschranke) ein neues Zinsabzugsverbot in das Körperschaftsteuergesetz aufgenommen, das erstmalig in Wirtschaftsjahren, die nach dem beginnen, anzuwenden ist. Nach der Grundregel des § 12a Abs 1 KStG ist ein Zinsüberhang – also jener Betrag, um den die „abzugsfähige[n] Zinsaufwendungen steuerpflichtige Zinserträge des Wirtschaftsjahres übersteigen“ – einer Körperschaft „nur im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA […] dieses Wirtschaftsjahres abzugsfähig“.
§ 12a KStG setzt Art 4 Anti-BEPS-RL („ATAD“) um, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, bestimmte Zinszahlungen nicht zum Abzug von der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage zuzulassen. Damit sollen insbesondere grenzüberschreitende Gestaltungen, deren Zweck es ist, durch exzessive Fremdkapitalvergabe die inländische Steuerbemessungsgrundlage zu reduzieren und so Gewinne in Niedrigsteuerländer zu verlagern, bekämpft werden.
Art 4 ATAD ist weit angelegt und erfasst nicht nur Zinsaufwendungen aus einer Gesellschafter-(bzw Konzern-)finanzierung, sondern auch Zinszahlungen an unverbundene Dritte. Angesichts der relativ hohen Fremdkapitalquoten österreichischer Unternehmen sind damit viele österreichische Körperschaf...