So prüft die Finanz
2. Aufl. 2011
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S. 262VI. Sonderthemen
1. Verjährung von Steuerschulden
Grundsätzlich ist bei der Verjährung von Abgabenschulden zu beachten, dass sich durch bestimmte Amtshandlungen (zB Bp) die gesetzlichen Verjährungsfristen mehrmals verlängern können.
1.1. Festsetzungs- und Einhebungsverjährung
In Abgabenangelegenheiten wird grundsätzlich zwischen der
Festsetzungs- bzw Bemessungs- und der
Einhebungsverjährung
unterschieden.
Die Festsetzungsverjährung (§ 207 BAO) befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen bzw vorzuschreiben (zu „bemessen“), während die Einhebungsverjährung (§ 238 BAO) das Recht beschneidet, eine bereits fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzutreiben. Die Fälligkeit einer Abgabe setzt voraus, dass eine solche zunächst mittels eines Bescheids vorgeschrieben wurde. Daraus folgt, dass die Frist der Einhebungsverjährung nur nach jener der Festsetzungsverjährung enden kann, welche nun den Gegenstand der Betrachtung darstellt, da nur diese im Zuge einer Bp eine Rolle spielen kann.
1.2. Festsetzungverjährung
1.2.1. Fristen
Verjährungsfrist 5 Jahre (§ 207 Abs 2 BAO)
Normalerweise darf der Fiskus fünf Jahre vertrödeln, ehe er eine Abgabe vorschreibt. Diese fünfjährige Verjährungsfrist gilt für die meisten Abgaben, insbesondere ...