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So prüft die Finanz

2. Aufl. 2011

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So prüft die Finanz (2. Auflage)

S. 81III. Prüfungsdurchführung

1. Beginn

Zum vereinbarten Termin des Prüfungsbeginnes kommt der Bpr in den Betrieb des Abgpfl oder in die Kanzei des steuerlichen Vertreters und hat sich unaufgefordert mit seinem Dienstausweis bzw seiner Dienstkarte zu legitimieren und den Prüfungsauftrag vorzuweisen (§ 148 Abs 1 BAO). Obwohl die BAO nur ein Vorweisen verlangt, wird dem Stpfl bzw seinem Steuerberater gemäß den Vorschriften des OHB stets ein Exemplar des PA gegen eine schriftliche Bestätigung ausgehändigt: „Der gegenständliche Prüfungsauftrag wurde mir zur Kenntnis gebracht und eine Ausfertigung ausgefolgt“ s auch Kap II.1.). Aufgrund ihrer langjährigen Praxis kennen viele Steuerberater den Bpr bereits und umgekehrt, sodass auf beiden Seiten stilles Einvernehmen darüber besteht, auf die Formalität der „Ausweiskontrolle“ zu verzichten. Auch wenn sich der Prüfungsort im Betrieb befindet, ist zu Beginn der Bp meist der steuerliche Vertreter anwesend, aber die Entscheidung, ob dessen Präsenz erforderlich ist, trifft in erster Linie der Abgpfl.

In Fällen einer Unterschriftsverweigerung, was aber eher selten vorkommt, wird dies vom Betriebsprüfer am Prüfungsauftrag vermerkt. Da die Überlassung einer Ausfertigung de...

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