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S. 3410. Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten
10.1. Erklärungspflichten des Kleinunternehmers
Jeder Unternehmer - und damit auch ein Kleinunternehmer - hat die Eröffnung eines neuen Betriebes innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt zu melden und eine Steuernummer zu beantragen. Ist zu diesem Zeitpunkt bereits klar, dass eine UID-Nummer benötigt werden wird, kann diese bereits mit beantragt werden.
Ein Kleinunternehmer, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum € 30.000 nicht übersteigen und der für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hat, ist nach § 21 Abs. 6 UStG von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit. Die Durchführung einer Veranlagung ist nicht erforderlich. Nach der Gesetzesformulierung kommt hier die Toleranzgrenze nicht zur Anwendung. Bei der Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.
Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kj. € 30.000 überschritten haben, sind grundsätzlich zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet (§ 21 Abs. 1 UStG i.V.m. VO BGBl. II Nr. 206/1998 i.d.F. BGBl. II Nr. 171/2010). Nach Rz. 2751 UStR sind Kleinunternehmer aus Vereinfachungsgründen von dieser Verpflicht...