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S. 299. Der Kleinunternehmer im Binnenmarkt
9.1. Allgemeines
Erbringt ein Kleinunternehmer innerhalb der EU eine Lieferung oder sonstige Leistung, so ist zunächst zu beachten, dass die Kleinunternehmerregelung - wie bereits ausgeführt wurde - im Regelfall nur im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers zur Anwendung kommt (Art. 283 MwStSystRL). Da aber auch einem Kleinunternehmer „Unternehmereigenschaft“ i.S.d. Mehrwertsteuersystems zukommt, dieser im EU-Ausland aber nicht in den Anwendungsbereich einer Kleinunternehmerbefreiung fällt, kommen bei der Erbringung von Lieferungen und Leistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten die allgemeinen Besteuerungsregeln dieser Staaten zur Anwendung. Dies kann daher auch dazu führen, dass der Kleinunternehmer sich im anderen EU-Staat umsatzsteuerlich registrieren lassen muss und Steuern abzuführen hat. Zum Vorsteuerabzug im Inland bei Ausführung von solchen Auslandsumsätzen siehe Punkt 4.2. zweiter und dritter Absatz.
9.2. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer)
Gemäß Art. 28 Abs. 1 BMR erhalten Steuerpflichtige, die nur Umsätze ausführen, welche zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf schriftlichen Antrag eine UID-Nummer, wenn sie diese für folge...