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S. 62. Allgemeines
2.1. Begriffsdefinition
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG sieht eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmer vor. Als „Kleinunternehmer“ wird dabei ein Unternehmer bezeichnet, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum € 30.000 nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung im Ganzen außer Ansatz.
2.2. Systematische Einordnung
Die Kleinunternehmerregelung stellt eine persönliche Steuerbefreiung dar, deren Zweck einerseits in einer Verwaltungsvereinfachung und andererseits in der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen im Verhältnis zu Nichtunternehmern liegt. Persönliche Steuerbefreiungen führen im Mehrwertsteuersystem aber immer auch zu Wettbewerbsverzerrungen und sind daher nur sehr sparsam und meist i.V.m. besonders förderungswürdigen Tätigkeiten oder Personen im UStG zu finden. Die Kleinunternehmerregelung knüpft jedoch lediglich an die Umsatzhöhe an und ist völlig unabhängig von der Art der Umsätze oder der Zweckverfolgung des Unternehmers. Sie führt daher zu einer Wettbewerbsverzerrung, die nur durch die Vermeidung von überhöhtem Verwaltungsaufwand gerechtfertigt wird. Kleinunterneh...