SWK-Spezial Die GmbH in der Praxis
2. Aufl. 2007
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 252XI. Der Aufsichtsrat der GmbH
1. Allgemeines
631
Einführung. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft ist der Aufsichtsrat bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur in wenigen Fällen zwingend vorgeschrieben. Bei der Auslegung der aufsichtsratsbezogenen Bestimmungen des GmbHG ist das Aktienrecht Vorbild, sofern dem nicht grundsätzlich die etwas anders gelagerte Situation in der GmbH entgegensteht.
632
Formen des Aufsichtsrates. Je nach Rechtsgrundlage bzw. der individuellen gesellschaftsvertraglichen Ausgestaltung wird unterschieden zwischen
einem obligatorischen Aufsichtsrat,
einem gesellschaftsvertraglich zwingenden Aufsichtsrat,
einem gesellschaftsvertraglich fakultativen Aufsichtsrat.
633
Rechtsfolgen der AR-Errichtung. Unabhängig davon, ob es sich um einen obligatorischen Aufsichtsrat aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder einenS. 253 gesellschaftsvertraglich zwingenden Aufsichtsrat handelt, treten folgende Rechtsfolgen ein:
Verpflichtung zur Abschlussprüfung (§ 268 Abs. 1 UGB)
Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gemäß § 110 ArbVG („Drittelparität“).
Die genannten Rechtsfolgen kommen bei einem gesellschaftsvertraglich fakultativen Aufsichtsrat erst ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Aufsichtsrates zur Anwendung.